Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1897
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Bandzählung:
63
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
14. Stück
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Volltext

— 151 — 
Gesetz- und Verordnungöblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1897. 
  
  
—— —„ — —— —— — — — — — 
  
  
— -.–...— 
Inhalt: Nr. 62. VBerordnung, die abgekürzten Bezeichnungen der Maaße und Gewichte betr. S. 151. — 
Nr. 63. Verordnung, Befugnißertheilung zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen betr. 
S. 152. — Nr. 64. Verordnung, das Hebammenwesen betr. S. 152. — Nr. 65. Verordnung, die 
öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betr. S. 165. — Nr. 66. Bekanntmachung, eine Anleihe der 
Stadtgemeinde Riesa betr. S. 165. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Limbach — 
Wüstenbrander Eisenbahn betr. S. 166. 
Nr. 62. Verordnung, 
die abgekürzten Bezeichnungen der Maaße und Gewichte betreffend; 
vom 6. November 1897. 
Im Anschlusse an die Verordnung vom 12. November 1877, die abgekürzten Bezeich- 
nungen der Maaße und Gewichte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 333), wird auf Grund 
eines Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reichs andurch verordnet, daß im amt- 
lichen Verkehre sowie bei dem Unterrichte in den öffentlichen Lehranstalten als Bezeich- 
nung für 100 kg das Wort „Doppelzentner“ mit der Abkürzung „d“ in Anwendung 
zu bringen ist. 
Dresden, den 6. November 1897. 
Sämmtliche Ministerien. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. 
v. Seydewitz. v. Watzdorf. 
Meister. 
Ausgegeben zu Dresden den 4. Dezember 1897. 26
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.