Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • Nr. 62. Gesetz, einige Abänderungen der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend; vom 31. Mai 1898. (62)
  • Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898. (63)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Gründe für 
sofortige 
Aufhebung des 
Gesinde- 
vertrags: 
a) auf Seiten 
der Dienst- 
herrschaft. 
— 122 — 
seits das Gesinde, welches zur Bewirthschaftung des Grundstücks gemiethet ist, an den 
mit dem Vorbesitzer oder dem abgegangenen Pachter geschlossenen Dienstvertrag für die 
Zeit, auf welche der letztere eingegangen worden ist, oder in Ermangelung einer solchen 
Bestimmung bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (§§ 18 und 19) gebunden, wenn 
nicht eine Vereinbarung über die sofortige Aufhebung zu Stande kommt. Irn letzterem 
Falle hat das abgehende Gesinde an Lohn und anderen Gebührnissen über die Zeit des 
Abzugs hinaus keinen Anspruch, weder an den neuen Besitzer, noch an den Besitzvorgänger 
als seinen Miether. 
& 8#1. Dieselben Bestimmungen gelten auch, wenn nicht eine ganze landwirthschaft- 
liche Besitzung, sondern nur ein einzelner Wirthschaftszweig, der aber einen abgesonderten 
in sich geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei, Brennerei, 
Ziegelei, Kalk= oder Steinbruch u. s. w. für sich allein veräußert oder verpachtet wird, 
jedoch nur bezüglich des ausschließlich für diesen Wirthschaftszweig gemietheten Gesindes. 
###22. Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges 
der Bewirthschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in der 
Person des letzteren vorgeht, befreit denselben nicht von der Erfüllung seiner Verbind- 
lichkeit gegen das zu diesem Geschäfte gemiethete Gesinde; vielmehr treten solchenfalls 
wegen der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 56 und 90 ein. 
B. Ohne Aufkündigung und sofort kann die Dienstherrschaft ein Gesinde ent- 
lassen: 
1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten, Schimpf- 
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder durch boshafte 
Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht; 
. wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die rechtmäßigen 
Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt; 
l.l wenn das Gesinde in dem § 58 genannten Falle die Krankenpflege verweigert; 
4. wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Haus= und Wirthschafts- 
beamten mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Ver- 
waltung ihres Amtes widersetzt; 
5. wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder verdächtigen Umgang 
mit ihnen pflegt; 
6. wenn es die ihm zur Wartung anvertrauten Kinder durch üble Begegnung oder 
Nachlässigkeit in Gefahr versetzt; 
7. wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung, Unterschlagung oder 
Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die 
wahrgenommenen derartigen Vergehungen desselben der Herrschaft nicht anzeigt; 
# 
S.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment