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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 96. Bekanntmachung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien betreffend; vom 1. November 1898.
Volume count:
96
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • Nr. 95. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 11. Oktober 1898. (95)
  • Nr. 96. Bekanntmachung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien betreffend; vom 1. November 1898. (96)
  • Nr. 97. Verordnung, betreffend die Beschaffenheit der Mischzylinder an den Apparaten zur Fabrikation von künstlichen Mineralwässern; vom 29. Oktober 1898. (97)
  • Nr. 98. Bekanntmachung, die Erweiterung der Befugnisse des Staatsaichamts zu Zwickau und des Gemeindeaichamts zu Oschatz betreffend; vom 7. November 1898. (98)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

— 244 — 
der Mittagspause mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine 
halbe Stunde betragen. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe 
nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten 
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
3. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von neun Uhr abends bis viereinhalb 
Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf- 
einhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von 
zwölf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage aber von zehn 
Stunden nicht überschreiten. Nach längstens vier Stunden ist die Beschäftigung durch 
eine Pause zu unterbrechen. Dabei muß die Dauer der Mittagspause mindestens eine 
Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines 
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
4. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche 
Anzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an den Arbeitsstätten, an welchen jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß 
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und 
unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß an einer 
in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen 
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898 sowie aus 
den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern enthält.
	        

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