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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 49.) Dienstanweisung für die Fleischbeschauer zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 48.) Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend. (48)
  • No. 49.) Dienstanweisung für die Fleischbeschauer zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898. (49)
  • No. 50.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1898, die staatliche Schlachtversicherung betreffend. (50)
  • Berichtigung zu §. 12 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Juli 1899 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 356 — 
der Beschau berechtigt ist, hat derselbe sofort dem Besitzer des Schlachtthieres 
hiervon Mittheilung zu machen und, falls dieser das Thier dennoch zur menschlichen 
Nahrung verwenden will, zur Zuziehung des wissenschaftlichen Fleischbeschauers (Thier— 
arztes) zu veranlassen; in diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, daß der zugezogene 
wissenschaftliche Fleischbeschauer vom Grunde der vorläufigen Beanstandung Kenntniß 
erhält. 
Der Zuziehung des wissenschaftlichen Fleischbeschauers bedarf es nicht, wenn der 
Besitzer des Thieres von dessen Verwendung als menschliches Nahrungsmittel, und bei 
Rindern und Schweinen von dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die 
staatliche Schlachtviehversicherung absieht. 
8 8. In allen Fällen, welche nicht den Voraussetzungen des § 6 dieser Dienst- 
anweisung entsprechen, kann die Fleischbeschau nur durch den wissenschaftlichen Fleisch— 
beschauer (Thierarzt) vorgenommen werden. 
89. Der Fleischbeschauer hat die Schlachtthiere sowohl im lebenden Zustande, 
vor dem Schlachten, als auch nach demselben, im ausgeschlachteten Zustande, 
zu untersuchen. 
Nur ausnahmsweise kann die Lebendbeschau unter den in § 11 
Absatz 7 der Ausführungsverordnung gedachten Umständen unterbleiben. Die 
Beschau des ausgeschlachteten Thieres darf hier durch den Laienfleischbeschauer 
nur dann erfolgen, wenn ein Fall des § 6 dieser Dienstanweisung vorliegt. In allen 
anderen Fällen ist die Beschau durch den wissenschaftlichen Fleischbeschauer (Thierarzt) 
vorzunehmen. 
#10. Die Untersuchung des lebenden Thieres ist zu wiederholen, 
wenn die Schlachtung nicht im Verlaufe des nächsten Tages erfolgt, oder das untersuchte 
Thier vor der Schlachtung erkrankt (§ 11 Absatz 8 der Ausführungsverordnung). 
#11. In denjenigen Fällen, wo der Fleischbeschauer ein krankheits- 
halber geschlachtetes (nothgeschlachtetes) Thier nicht lebend gesehen 
und untersucht hat, liegt demselben die Verpflichtung ob, nicht nur eingehende 
Erörterungen über die am lebenden Thiere beobachtete Krankheit und deren mögliche 
Ursache anzustellen, sondern auch in besonders sorgfältiger Weise die Untersuchung 
des Fleisches und aller Organe des ausgeschlachteten Thieres vorzunehmen. Er hat 
hierbei insbesondere die Art und den Grad der an letzteren etwa sichtbaren Krankheits- 
erscheinungen, und auf Grund des hierbei sich ergebenden Befundes gewissenhaft zu prüfen, 
ob im vorliegenden Falle eine Vergiftung der Blut= und Säfte- 
masse (Septikämie oder Pyämie) stattgefunden hat oder nicht.
	        

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