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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 72.) Bekanntmachung, die Ordnung der Prüfung für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule zu Dresden betreffend.
Volume count:
72
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Prüfungs-Ordnung für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule Dresden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 72.) Bekanntmachung, die Ordnung der Prüfung für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule zu Dresden betreffend. (72)
  • Prüfungs-Ordnung für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule Dresden.
  • Vordrucke für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeugnissen. (Die Zeugnisse selbst sind ohne Zwischendrucke ganz zu schreiben.)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 461 — 
3. Für die Prüfung eines Faches darf, wenn es sich um die erste Stufe der Lehr— 
befähigung handelt, eine Stunde, wenn es sich um die zweite Stufe handelt, sowie in der 
Allgemeinen Prüfung eine halbe Stunde in Anspruch genommen werden. 
4. In der Regel wird nur ein Kandidat zur Prüfung zugelassen. Die gleichzeitige 
Prüfung mehrerer Kandidaten ist nur mit der Maßgabe gestattet, daß in der Allgemeinen 
Prüfung höchstens vier, in jeder Fachprüfung nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt 
werden dürfen. 
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den einzel— 
nen Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die dabei 
anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen haben. Die Protokolle 
bleiben bei den Akten der Kommission. 
6. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund 
der Hausarbeit, der Lehrprobe und der mündlichen Leistungen, erforderlichenfalls durch 
Mehrheitsbeschluß der bei dieser Prüfung beteiligten Mitglieder des Ausschusses, fest— 
zustellen, wobei leichtere Mängel in einem Teile der Prüfung durch gute Leistungen in 
einem andern als ausgeglichen angesehen werden können, auch der Gesamteindruck der 
Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; bei Stimmengleichheit giebt der 
Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist be— 
stimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. 
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller 
in Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber zu Protokoll zu 
geben, ob und für welche der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem be- 
treffenden Fache zuzuerkennen ist. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urteil näher 
zu begründen, wie andererseits jedes der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mit- 
glieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Protokoll aufnehmen 
zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erste Stufe 
auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die zweite Stufe nach- 
weisen wollte. 
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem 
Ermessen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
8 23. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf 
Grund der in den Protokollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der 
68“
	        

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