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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
17. Stück
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 76.) Wahlordnung, die Wahlen von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten für die Invalidenversicherung betreffend.
Volume count:
76
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 73.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und bei Verwaltungsbehörden betreffend. (73)
  • No. 74.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Verlängerung der Staatseisenbahnlinie Reichenau - Markersdorf bis zur Landesgrenze betreffend. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die Konzessionirung des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins in Kamenz betreffend. (75)
  • No. 76.) Wahlordnung, die Wahlen von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten für die Invalidenversicherung betreffend. (76)
  • No. 77.) Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend. (77)
  • No. 78.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Reichenbach betreffend. (78)
  • No. 79.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für den zweigleisigen Ausbau der Strecke Leutzsch - Plagwitz - Lindenau der Eisenbahnlinie Leipzig - Zeitz betreffend. (79)
  • No. 80.) Verordnung, einige Vorschriften der Civilprozeßordnung betreffend. (80)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 474 — 
Für die rechtzeitige Vornahme und Mittheilung der dem Bezirksausschusse beziehent— 
lich der Gemeindeverwaltung zustehenden Wahl ist von deren Vorsitzenden Sorge zu 
tragen. 
&8. Ist der Kassenvorstand aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der 
Arbeitnehmer zusammengesetzt, so nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern ange— 
hörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, 
die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der 
Vertreter der Versicherten theil. 
Kassenvorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl 
der Vertreter der Versicherten, Kassenvorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten 
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber theil. 
Bei den Bezirksausschüssen und Gemeindeverwaltungen nehmen alle Mitglieder an 
den Wahlen beider Arten von Vertretern theil. 
89. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde, für die sie gewählt werden sollen, wohnen und zwar 
mindestens zur Hälfte aus jedem Stande an deren Sitze oder in einer Entfernung bis 
zu zehn Kilometer von demselben; sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der Ver— 
sicherungsanstalt oder eines für dieselbe errichteten Schiedsgerichts sein. 
Im übrigen sind wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten nur 
deutsche, männliche, volljährige Personen, welche zum Amte eines Schöffen nicht unfähig 
sind (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maß- 
gabe des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen. 
Diejenigen Versicherten (§§ 1, 2, 14 des Gesetzes), welche selbst als Arbeitgeber 
versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeit- 
gebern zugerechnet. 
*10. Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck tragen oder welche erst nach 
Ablauf der gesetzten Frist oder ohne die gehörig vollzogene Bescheinigung der ordnungs- 
mäßigen Wahlvollziehung an den in der Zustellung des Stimmzettels Genannten ge- 
langen, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und 
Zusetzen bewirkt werden. 
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder den Gewählten nicht 
deutlich bezeichnen, bleiben unberücksichtigt. Sind auf einem Stimmzettel die Namen
	        

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