Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Überbrand - Utraquistische Schulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Landgemeinden (Gemieinderecht) 17 
nn—““—g9 m—t“u“t——————————w 
nung zu (p. Gemeindebe zir le IIhb und östlichen Provinzen Preußens, 18901 Knapp, Die 
Gutsherrschaften lIV). Die Voraus- Bauernbefreiung und der Ursvrung der Landarbeiter in 
getungen kür das rechtliche Besehen einer 2. vrr eenkt and Prrunord errn. S at 
waren hier dieselben wie in den östlichen Provin- K in den einzeonen Provir orenb. - 
den«-überdieiächsischenLande-steileOVG.39,ZiälWMkstkkkkskILKflILåhfIsåkikfskskefsMszvPRINT 
FZIOLEZTWZWZHOWMMERM-DIE-»Ims»EsfoXVIII-D 
en 45, 202; G. voin 18. April 1905 «--(··2 -.-. 
imPkVBr.27,449uudvom29.Mc-i1906imLTZTLPYEHYZVMYEJIZEIFFWmWVOWW»de 
PrBBL29,165).JuderPkovinzWestfalenLandgemeinden(Gemrinderecht).Gemeinde- 
und in der Rheinprovinz war zur Zeit der recht ist der Inbegriff der Befugnisse, die den 
französischen Herrschaft eine völlige Umgestal-Gemeindeangehörigen (s. d.), welche bestimmte, 
tung der L. durch Einführung der Munizipalver= vom Gesetze bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, 
fassung herbeigeführt worden, wobei die meisten hinsichtlich der Teilnahme an den öffentlichen 
Rittergüter den Gemeinden einverleibt worden Angelegenheiten der Gemeinde zustehen. Es 
waren. In der Provinz Hannover hatten besteht erstens in dem Stimmrecht in der Ge- 
sich L. als Realgemeinden aus den alten Dorf= meindeversammlung, wo diese nicht durch eine 
markgenossenschaften entwickelt (s. OV G. 39, 104). Gemeindevertretung (s. Landgemeinde- 
In Schleswig-Holstein bestanden in den vertretung) ersetzt ist, und in dem Wahl- 
östlichen, ehemals slawischen Gebieten für die L. recht bei den Gemeindewahlen (s. Land- 
ähnliche Rechtsverhältnisse wie in den alten preuß. gemeindewahlen), wo aber eine Ge- 
Provinzen, während in den westlichen Gebieten meindevertretung besteht, in dem Wahlrecht 
vorherrschend freie Bauerngemeinden vorhanden bei der Wahl der Gemeindeverordneten, und 
waren. In Hessen= Nassau war die zur zweitens in der Befähigung zur Bekleidung 
Zeit der französischen Herrschaft eingeführte Ge= unbesoldeter Amter in der Verwaltung und 
meindeorganisation später wieder beseitigt wor-- Vertretung der Gemeinde (s. Gemeinde- 
den. In Kurhessen war zunächst die alte [Kommunallämter, Landgemeinde- 
Grebenordnung vom Jahre 1739 wieder in Gele vertretung, Landgemeindewahlen). 
tung getreten, dann eine Gem O. vom 23. Okt. Hiermit entspricht es im wesentlichen dem 
1834 erlassen worden, in Nassau dagegen zuerst Bür gerrecht (s. d.) in den Stadtgemeinden. 
im Jahre 1848 und dann am 26. Juli 1854 ein Im einzelnen weichen seine Voraussetzungen und 
Gemeindegesetz eingeführt worden. Auch hier hat seine Gestaltung in den verschiedenen Rechts- 
eine Umgestaltung der Rechtsverhältnisse der L. gebieten des preuß. Staates voneinander ab. 
durch neuere Gemeindeordnungen stattgefunden.. In den sieben östlichen Provin- 
In der Prov. Westfalen ist eine Gem O,zen, in Schleswig-Holstein (L60. 
vom 31. Okt. 1841 später durch die Gem O. vom §8 41—44), in Hessen = Nassau (L0. 
19. März 1856 ersetzt worden, in der Rhein-§8 11—14) und in den hohenzollern- 
provinz eine GemO. vom 23. Juli 1845 er-sschen Landen (GemO. 88§ 11—15), wo 
lassen, deren Vorschriften zum Teil durch das die Gemeindeangehörigkeit von dem Wohnsiitz 
G. vom 15. Mai 1856 abgeändert und ergänzt in der Gemeinde abhängt und daher nur natür- 
worden sind. r Schleswig-Holstein, lichen, aber nicht juristischen Personen (OV G. 47, 
Hessen-Nassau und in den hohen zoll.166) zustehen kann (Einwohnergemeinde), 
Landen ist das Gemeinderecht ebenfalls durch wird das Gemeinderecht kraft Gesetzes von 
neue Gem O. geregelt worden, während in Han= jedem männlichen (OBG. 34, 142) selbstän- 
nover die alte Gem O. vom 28. April 1859 in digen Gemeindeangehörigen erworben, der Ange- 
Geltung geblieben und nur durch Vorschriften der höriger des Deutschen Reiches ist, die bürger- 
dortigen Kr O. vom 6. Mai 1884 ergänzt wor= lichen Ehrenrechte besitzt, seit einem Jahre (in 
den ist (s. Landgemeindeordnungen). Hessen-Nassau und in Hohenzollern seit zwei 
— Als Quellen des Rechts der L. kommen Jahren) in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz 
neben dem Gesetzesrecht auch ortsstatutarisches hat, keine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Recht ((„Statuten) und Gewohnheitsrecht!Mitteln empfängt (vogl. O# G. 37, 20), die auf 
(s. d.) in Betracht. — Streitigkeiten darüber, ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat 
ob einer Ortschaft die Eigenschaft als L. zu= und außerdem eine der folgenden Bedingungen 
kommt, werden durch den KrA. entschieden erfüllt: entweder a) ein Wohnhaus in dem 
(s. Gemeindebezirke IV). — Über die Gemeindebezirk besitzt (vgl. O G. 44, 140; 
Bildung neuer Landgemeinden, 47, 106; 49, 104), oder b) von seinem gesamten 
ihre Bezirke und deren Beränderung s. Ge= innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund- 
meindebezirke, Auenrecht, Ein- besitze zu einem Jahresbetrag von mindestens 
gemeindung, Auseinandersetzun-- 3 4 (in Hohenzollern 2 K) an Grund= und 
gen bei Veränd. kommun. u. ähnl.] Gebäudesteuern veranlagt ist (ogl. O# G. 44, 
Verbände; über die älteren Samtge 148), oder c) zur Staatseinkommensteuer ver- 
meindens. d.; über die Verbindung mehrerer anlagt (vgl. OVG. 48, 130) oder zu den Ge- 
Gemeinden oder Gutsbezirke zur Wahrnehmung meindeabgaben nach einem Jahreseinkommen 
gemeinschaftlicher Angelegenheiten s. Zweck= von mindestens 660 .# herangezogen wird (in 
verbände. Hessen-Nassau und in Hohenzollern zur Staats- 
v. Möller, Landgemeinden und Gutsbezirke nach einkommensteuer oder zu einem fingierten Nor- 
breß Mecht, 16 Schon Das Recht der nommunal- malsteuersatze von mindestens 4 4 veranlagt 
und Martversassung 1a# eriscahn düchu mn ## Gau, ist oder, wenn eine fingierte Veranlagung nicht 
Geschichte der Dorfversassung in Deutschland, 1865; Stüve, erfolgt ist, ein Einkommen von mehr als 660 4 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 2* 
  
  
  
  
  
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment