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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 291 — 
Anderes als kassenmäßiges Geld ist zur Hinterlegung nur anzunehmen, wenn es 
Mündel-, Kindes- oder Nachlaß-Vermögen ist oder wenn der Schuldner, der zum Zwecke 
der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, durch Zahlung solchen Geldes erfüllen 
darf. Es kann in kassenmäßiges Geld umgesetzt werden; als hinterlegter Betrag ist im 
Falle der Umsetzung nur der nach Abzug der Kosten erlangte Reinerlös zu behandeln. 
105. Sind Werthpapiere hinterlegt, so ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet, 
1. die Ausloosung oder Kündigung zu überwachen; 
2. von Amtswegen für Einziehung fällig gewordener Stammbeträge, Zinsen, Renten 
oder Gewinnantheile oder für Beschaffung neuer Zins-, Renten= oder Gewinn- 
antheil-Scheine zu sorgen. 
106. Wer darum nachsucht, daß ihm eine hinterlegte Sache herausgegeben werde, 
muß die Berechtigung zum Empfange nachweisen. Soweit die Berechtigung von That- 
sachen abhängt, die der Hinterlegungsstelle nicht amtlich bekannt sind, kann die Beibringung 
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden verlangt werden. 
Empfangsberechtigten, die außerhalb des Deutschen Reiches wohnen, kann aufgegeben 
werden, daß sie einen im Deutschen Reiche wohnhaften Empfangsbevollmächtigten bestellen. 
*107. Hat der Schuldner das Recht des Gläubigers zum Empfang einer hinter- 
legten Sache von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so muß der 
Gläubiger die Einwilligung des Schuldners in die Herausgabe beibringen. 
*108. Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Verheirathung 
des Berechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände einge- 
tretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, wenn die Aenderung 
ihr von einem Betheiligten unter Bezugnahme auf die Hinterlegung schriftlich angezeigt 
worden oder dem entscheidenden Beamten auf Grund amtlicher Unterlagen bekannt ist. 
109. Die Herausgabe einer hinterlegten Sache darf nicht abgelehnt werden, 
1. wenn sich die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers aus dem Antrag auf An- 
nahme der Sache ergiebt; 
2. wenn die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers im Verhältniß zu allen anderen 
Betheiligten durch rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts festgestellt ist; 
3. in den Fällen des § 109 der Civilprozeßordnung, wenn das Gericht die Rückgabe 
der Sicherheit rechtskräftig angeordnet hat; 
4. wenn alle anderen Betheiligten in die Herausgabe an den Gesuchsteller willigen 
oder die Herausgabe an ihn beantragen; 
5. wenn die für die Rechtsangelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständige 
Behörde die Herausgabe anordnet oder die Hinterlegungsstelle um die Herausgabe 
an eine bestimmte Person oder Stelle ersucht. 
Werthpapiere. 
Empfangs- 
berechtigung.
	        

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