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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 83. Gesetz, die Handels= und Gewerbekammern betreffend; vom 4. August 1900.
Volume count:
83
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung vom 10. Juni 1908 für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Haftung Dritter für Zollgefälle usw.,
  • Bekanntmachung, betr. Abänderung der Satzungen der Zentral-afrikanischen Bergwerksgesellschaft, Deutsche Kol. Ges., in Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel mit denaturiertem Spiritus.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 884 e□ 
Schiffe, welche im Küstenverkehr des Schutzgebietes laufen, unterliegen der Zollpflicht. 
Schiffe, welche vom Auslande kommen und im Küstenverkehr des Schutzgebietes laufen, unterliegen 
der Zollpflicht dann nicht, wenn sie lediglich Fracht= und Personenbeförderung gewerbsmäßig betreiben. 
Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus= und Durchfuhr. 
§5 2. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen, vorbehaltlich 
der in § 3 vorgesehenen Ausnahmen, ein-, aus= und durchgeführt werden. 
3. Verboten ist die Einfuhr: 
1. von Opium, außer zu medizinischen Zwecken, 
2. von Waffen, Munition und Sprengstoffen, außer zum persönlichen Bedarf der Nicht- 
eingeborenen. 
Ausnahmen hiervon sind nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung des Gouverneurs 
oder der vom Gouverneur ermächtigten Behörden, im Inselgebiet auch durch die Vorsteher der ein- 
zelnen Amtsbezirke gestattet. 
Sonstige Ausnahmen von den in § 2 ausgesprochenen Grundsätzen können zeitweise für 
einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= oder sicherheits- 
polizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch den Gou- 
verneur, im Inselgebiet auch durch die Vorsteher der einzelnen Amtsbezirke, angeordnet werden. 
4. Die Einfuhr und Ausfuhr darf nur an bestimmten, mit Zollstellen versehenen, öffentlich 
bekannt gemachten Plätzen stattfinden. 
Zollpflicht. 
§ 5. Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch die nach 
dem Tarif (§ 6) zollpflichtigen Gegenstände, unbeschadet der in § 1 Abs. 2 für Schiffe ausgesprochenen 
Zollpflicht. 
§ 6. Die Zölle werden erhoben nach Maßgabe des anliegenden Tarifs (Anlage 1). 
§5 7. Die Sicherung, Feststellung und Erhebung der Zölle liegt den vom Gouvernement, 
im Inselgebiet auch den von den Vorstehern der einzelnen Amtsbezirke damit betrauten Dienststellen 
ob, welche als Zollstellen gelten. 
§ 8. Die Zölle sind in kursfähiger Landesmünze zu entrichten. Zollbeträge von weniger 
als 50 Pf. kommen nicht zur Erhebung. « « 
Zollbefreiungen. 
8 9. Gegenstände inländischen Ursprungs und bereits verzollte Gegenstände fremden Ur- 
sprungs sind zoll= und abgabenfrei, wenn sie von einem Platze des Schutzgebietes nach einem anderen 
durch das Zollausland übergeführt werden. 
§ 10. Gegenstände, die aus dem Schutzgebiet in das Ausland zu vorübergehendem Ge- 
brauch, zur Ausbesserung oder Abänderung unter Anmeldung zur Wiedereinfuhr verbracht werden, 
sind zollfrei, wenn die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollverwaltung festzusetzenden Frist er- 
folgt, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und kein Zweifel darüber besteht, daß dieselben Waren 
wieder eingehen, welche ausgeführt worden sind. 
§ 11. Frei vom Einfuhrzoll bleiben ferner Gegenstände, die unter Anmeldung zur Wieder- 
ausfuhr eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich festgehalten wird und daß 
die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollverwaltung festzusetzenden Frist erfolgt, die ein Jahr 
nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollverwaltung ist bei der Einfuhr solcher Gegenstände 
der Zoll im vollen Betrage oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Der hinterlegte Zoll wird 
bei der Wiederausfuhr zurückerstattet. 
Zollerstattung. 
5 12. Für ausgeführte Gegenstände wird der Zoll unter folgenden Bedingungen zurück- 
erstattet: 
1. die Gegenstände sind der Zollverwaltung schriftlich zu deklarieren und zur Ausgangs- 
abfertigung vorzuführen: 
2. die Verzollung muß durch Zollquittungen nachgewiesen werden; der gezahlte Zoll muß 
mindestens 5 Mk. betragen haben; 
3. die Identität der eingeführten mit den ausgeführten Gegenständen muß nachgewiesen 
werden; nach Möglichkeit sind Originalverpackungen beizubehalten.
	        

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