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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 105. Verordnung, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; vom 30. Oktober 1900.
Volume count:
105
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • Nr. 104. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zum Baue einer Straßenüberführung am Bahnhofe Arnsdorf betreffend; vom 27. Oktober 1900. (104)
  • Nr. 105. Verordnung, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; vom 30. Oktober 1900. (105)
  • Nr. 106. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 16. November 1900. (106)
  • Nr. 107. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1900 auszugebenden Staats=Schuldverschreibungen über 3prozentige Rente betreffend; vom 29. November 1900. (107)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 937 — 
Die bezirksthierärztliche Untersuchung der in Gastställen untergebrachten Rinder darf 
bereits an dem dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden. 
3. Auf Schlachtviehhöfen können die den Schlachtviehmärkten zugeführten Thiere, 
welche aus stärker verseuchten Ländern stammen, in besondere Ställe verwiesen und vom 
Beziehen der Markthalle ausgeschlossen werden. 
Eine Ausführung dieser Thiere darf nur zu Wagen, nur zur Abschlachtung und nur 
dann erfolgen, wenn bei der unmittelbar vor der Ausführung vorzunehmenden thier- 
ärztlichen Besichtigung an ihnen, sowie den übrigen Thieren des Transportes keinerlei 
Erscheinungen einer Seuche wahrgenommen werden. 
4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufes oder der Vermittelung des 
Kaufes auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh= und Schweinebestände, soweit sie 
aus verseuchten Ländern und Landestheilen stammen, sowie die zum Verkaufe im Umher- 
ziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, 
wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von der Maul= und 
Klauenseuche erwiesen haben. 
Ausgenommen sind nur die saugenden Ferkel, sowie die zur Abschlachtung binnen 
3 Tagen bestimmten Schlachtthiere. Bezüglich der letzteren ist neben dem Unternehmer 
auch der Erwerber verantwortlich dafür, daß die Abschlachtung binnen 3 Tagen erfolgt. 
Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unter- 
nehmer als auch der Besitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt 
wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter 
Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Bestände 
durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Orts- 
polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit 
der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Bezirksthierarzt zu benachrichtigen. 
Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Thiere die 
Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauenthieren nicht in Berührung kommen und weder 
verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließlich 
etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betreffende Unter- 
nehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür verantwort- 
lich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur thierärztlichen Hülfe zugezogenen 
Thierärzte die Stallungen betreten. Die Ortspolizeibehörden haben die Beobachtung 
dieser Bestimmungen zu überwachen. 
Findet eine Einstellung neuen Viehes in denselben Stall zu dem bereits unter Be- 
obachtung stehenden Bestande statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf 
weitere 7 Tage auszudehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die 
1900. 124
	        

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