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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

Aulage I 
age K. 
— 214 — 
der die Nummer, die Beftimmung (Truppentheil), sowie der Name des Aushebungs— 
bezirks angegeben ist. 
§ 24. 
In denjenigen Aushebungsbezirken, wo auf Anordnung des Kreishauptmanns Fahr- 
zeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Abschätzung 
und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde durch 
die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben zugetheilten 
Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch 
hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Be- 
stimmungen der Anlage C abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug- 
pferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage l 
eingetragen. 
Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, 
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist die Tax- 
verhandlung aufzunehmen. 
§ 25. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit- 
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos 
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General- 
kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführet zu miethen; 
er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Civilkommissare rechtzeitig in Anspruch zu 
nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf einen Mann 
etwa drei Pferde kommen. Die Amtshauptleute haben schon im Frieden Erörterungen 
anzustellen, in welchen Ortschaften Koppelführer zu erlangen sein werden. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über- 
weisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits 
verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rück- 
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung.
	        

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