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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898. (13)
  • Muster A. (Zu §§. 10 u. 12.) Überweisungsschein.
  • Anlage B. (Zu §. 27.) Trichinenschaubuch.
  • Muster C. (Zu §. 28.) Trichinen-Bescheinigung.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatt für das Deutsche Reich. )
  • 2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. (Centralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 238.)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 181 — 
8 10. 
(u) Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zoll- 
verschluß, im Postverkehr auch ohne diese Kontrollmittel, ist als Einfuhr im Sinne des 
Gesetzes nicht zu betrachten; das zur Durchfuhr gelangende Fleisch unterliegt nicht der 
amtlichen Untersuchung. 
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, der 
sich vollzieht ohne eine längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungs- 
mäßige Warenbeförderung bedingt ist. Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere 
nicht vor bei Aufbewahrung der Waren in einem Zolllager unter amtlichem Verschlusse. 
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
11. 
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als 
Beschauer ein approbierter Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter 
Tierarzt zu bestellen. Zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei 
der Finnenschau können andere Personen, welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften 
für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt werden. 
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme 
der Eingeweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfettl, Zerlegung 
der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungs- 
raum) erfolgt nach Anweisung des Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte 
nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe 
der hierüber ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle. 
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten 
Nahrungsmittel-Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von 
einem in der Chemie hinreichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. 
Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. 
Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen 
haben, betraut werden. 
12. 
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §8§ 13 bis 15 
aufgeführten Punkte zu erstrecken. 
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem 
Fleische, und zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen 
26 *
	        

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