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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 1.) Bekanntmachung, die Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • No. 1.) Bekanntmachung, die Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend. (1)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien.
  • Berichtigung der Verordnung vom 11. November 1902, die Enteignung von Grundeigenthum zum zweigleisigen Ausbau der Eisenbahnlinie Schwarzenberg-Zwickau zwischen Wiesenburg und Wilkau betreffend (G.- u. V.-Bl. S. 481).
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 42 — 
Um Zulassung zur Reifeprüfung haben die Schüler jedesmal vor dem 8. Januar, 
im Sommerhalbjahre vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nachzusuchen. 
Längstens bis zum 15. Januar, beziehentlich 15. Juli hat der Rektor die Schüler, 
welche um Zulassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium 
anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste hat eine Besprechung der Prüfungs- 
kommission über die wissenschaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schüler und 
eine vorläufige Zensierung derselben stattzufinden. 
Auf Grund der letzteren hat die Kommission darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen 
Schülern der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurück- 
weisung bei dem Ministerium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schüler 
aufzunehmen, die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. 
In dem begleitenden Berichte aber sind die von der Prüfungskommission bezüglich der 
Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, auch nach Befinden Vorschläge wegen der 
Prüfungstage zu machen. Anträge auf Zurückweisung eines der Angemeldeten von der 
Prüfung können nur dann Beachtung finden, wenn sie von der Kommission einstimmig 
beschlossen, eingehend begründet sind und die Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen 
in einzelnen Fächern, sondern zugleich die allgemeine geistige Reife des Angemeldeten 
betreffen. Daß die in § 61 gestellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, 
ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 49 Absatz 4 erwähnten Falle außerdem, 
daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. 
Verwarnung 63. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel 
Borwoer bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren 
Teilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Beendigung der Prüfung 
entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reife- 
zeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs des Gebrauchs fremder 
Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der 
Prüfung, beziehentlich die Verweigerung des Reifezeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur 
noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zu- 
gelassen werden. 
Ülber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese 
Strafen hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Angemeldeten unter ernster 
Vermahnung hinzuweisen. 
Schriftliche sfa64. In der schriftlichen Prüfung, die der mündlichen voranzugehen hat, sind zu 
Prüfung. liefern:
	        

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