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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1904
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
70
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 468 — 
Über jeden Seuchenfall hat die Ortspolizeibehörde in Städten mit der Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte, in Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken unter 
Beifügung des bezirkstierärztlichen Gutachtens der Amtshauptmannschaft ungesäumt 
Bericht zu erstatten. 
#3.Hat der Bezirkstierarzt den Ausbruch einer der vorgenannten Seuchen fest- 
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde bei Fällen von Influenza die nachstehend in §§ 8 
bis 12 und bei Fällen von Gehirn-Rückenmarksentzündung oder Gehirnentzündung die 
in §§ 13 bis 15 vorgeschriebenen Schutzmaßregeln unverzüglich anzuordnen. 
Außerdem hat die Ortspolizeibehörde dem Besitzer eines seuchenkranken oder ver- 
dächtigen Pferdes den Abdruck einer Belehrung") über die Influenza (Brust= und Rot- 
laufseuche) der Pferde oder über die Gehirn-Rückenmarksentzündung und die Gehirn- 
entzündung der Pferde auszuhändigen. Auch den übrigen Pferdebesitzern des Ortes sind 
Abdrücke dieser Belehrungen auf Verlangen unentgeltlich zu verabfolgen. 
& 4. Die Bezirkstierärzte dürfen die Behandlung von an den in § 1 genannten 
Seuchen erkrankten Pferden nur übernehmen, wenn andere Tierärzte nicht zu erlangen 
sind, oder wenn sie als mitberatende Sachverständige zugezogen werden. 
Die Bezirkstierärzte haben sich aber nach pflichtmäßigem Ermessen bei Ausbreitung 
der Influenza durch Vornahme von Revisionen von der Durchführung der angeordneten 
Maßregeln zu überzeugen und nach Befinden anderweite Vorschläge zur Bekämpfung 
und Tilgung der Seuche zu machen, sowie bei der Gehirn-Rückenmarksentzündung und 
der Gehirnentzündung die Revisionen darauf zu erstrecken, ob den Anweisungen des be- 
handelnden Tierarztes (§ 13) allenthalben nachgekommen wird. 
#5. Unter Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen: 
a) in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, 
J0) auf dem platten Lande die Gemeindevorstände beziehentlich die Vorsteher selb- 
ständiger Gutsbezirke. 
Ist der betreffende Gutsvorsteher selbst beteiligt, so hat an seiner Stelle die 
Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehörde einzutreten. 
Die Amtshauptmannschaft kann im übrigen, soweit mittlere und kleine Städte und 
das platte Land in Betracht kommen, wenn es ihr angemessen erscheint, das Nötige sofort 
selbst anordnen. 
Die Amtshauptmannschaften haben ferner für alle Fälle des Vorkommens der In- 
fluenza außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung die in §§ 10 Absatz 1 
  
*) Abdrücke der Belehrungen sind seiten der Städte mit Revidierter Städteordnung von der Kommission 
für das Veterinärwesen, im übrigen von den Amtshauptmamschaften zu beziehen.
	        

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