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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1905
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
71
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1905.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 26. Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend; vom 20. März 1905.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage A. Vorschriften über die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1905. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1905. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1905. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1905. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1905. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1905. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1905. (7)
  • Nr. 26. Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend; vom 20. März 1905. (26)
  • Anlage A. Vorschriften über die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst.
  • Anlage B. Vorschriften über die Reviergehilfenprüfung.
  • Anlage C. Vorstellung über die Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst (Försterprüfung).
  • 8. Stück vom Jahre 1905. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1905. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1905. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1905. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1905. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1905. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1905. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1905. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1905. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1905. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1905. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1905. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1905. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1905. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1905. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1905. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1905. (24)

Full text

— 70 — 
Folgen der 8 10. Wer die für die Hausarbeit nach § 9 Absatz 3 von der Kommission festgesetzte 
zasumen Einreichungsfrist versäumt, kann zu der zunächst bevorstehenden Anstellungsprüfung nicht 
Frist. zugezogen werden. Es ist ihm aber gestattet, sich zur gleichen Prüfung im folgenden Jahre 
wieder zu melden. 
Beurteilung 8 11. (u) Die zur rechten Zeit eingegangenen Hausarbeiten hat der Geschäftsführer 
!E6mt sofort bei sämtlichen Mitgliedern der Kommission in Umlauf zu setzen. Jedes Mitglied 
Hausarbeiten. hat schriftlich und unter Siegel seine Ansicht darüber abzugeben, ob die Arbeit als 
genügend zu betrachten sei. 
(2) Die versiegelten Abstimmungen werden nach beendigtem Umlauf der Hausarbeiten 
von dem Geschäftsführer, nachdem er zuvor seine eigene Abstimmung in gleicher Weise 
dazu gegeben hat, unter Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Kommission und des 
Protokollanten geöffnet und nebst einer protokollarischen Niederschrift über das Ergebnis 
der Abstimmung den Kommissionsakten einverleibt. Nur wenn die Hausarbeit nach Mehr- 
heit der Stimmen wenigstens die Zensur „genügend"“ erhalten hat, wird der Examinand 
zur weiteren Prüfung, und zwar mindestens eine Woche vor Beginn derselben, vorgeladen. 
Ist die Arbeit ungenügend, so ist der Examinand von der weiteren Prüfung zurückzuweisen. 
Abgabe der § 12. (1) Vor Beginn der weiteren schriftlichen Prüfung (§ 8 Absatz 2 unter b) 
zeesu hat jeder Examinand nach besonderer Ermahnung dem Geschäftsführer in Gegenwart eines 
zweiten Mitgliedes der Kommission die Wahrheit seiner unter der Hausarbeit befindlichen 
Erklärung (§ 9 Absatz 3) mittels Handschlags an Eidesstatt zu versichern. 
(2) Wer sich unerlaubter Weise fremder Beihilfe bedient hat, ist zurückzuweisen. Über 
seine etwaige Zulassung zu einer später stattfindenden Prüfung wird das Finanzministerium 
nach Gehör der Kommission Entschließung fassen. 
Weitere 8 13. (1) Die schriftliche Prüfung nach § 8 Absatz 2 unter b erfolgt an drei 
#ucheiftlche.) Prüfungstagen unter Aufsicht der in Tharandt wohnenden Mitglieder der Kommission mit 
Aufsicht. gehöriger Absonderung der Examinanden. 
(2) Vor Beginn der Prüfung ist den Examinanden zu eröffnen, daß keiner den anderen 
unterstützen und keiner sich irgend eines ihm nicht ausdrücklich gestatteten Hilfsmittels be- 
dienen dürfe. Auch ist ihnen das Nötige über die Form der Beantwortung und über den 
Zeitraum für die Bearbeitung bekannt zu machen. 
(3) Die zu beantwortenden Fragen werden den Examinanden diktiert. Nach Ablauf 
der vorgeschriebenen Zeit hat jeder Examinand seine Antwort, welche auf einen gebrochenen 
Bogen zu schreiben ist, ohne Rücksicht darauf, wie weit er mit der Beantwortung fertig 
geworden ist, abzuschließen, mit seiner Namensaufschrift zu versehen und abzugeben. Erst 
dann erfolgt die Mitteilung der nächsten Frage.
	        

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