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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 17.) Verordnung, die Taubstummenanstalten betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften für die Unterbringung in die Taubstummenanstalten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. (13)
  • No. 14.) Verordnung, die Anschlüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer schmalspurigen Nebenbahn Wilsdruff-Döbeln betreffend. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung wegen einer Änderung der Prüfungsordnung für Ärzte. (16)
  • No. 17.) Verordnung, die Taubstummenanstalten betreffend. (17)
  • Vorschriften für die Unterbringung in die Taubstummenanstalten.
  • No. 18.) Verordnung, einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestandteilen der Landtagswahlkreise betreffend. (18)
  • No. 19.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn Pirna-Herrenleite betreffend. (19)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 82 — 
Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist un- 
verzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
Das von Kreishauptmannschaften für Landarme usw. zu bezahlende Verpflegsgeld wird 
jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für allemal er- 
klärt werden kann, zu erteilen und auch dann, sofern nicht jedesmalige Quittung verlangt 
wird, nur jährlich. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
8 24. 
Auskunftserteilung über Zöglinge. 
Auskunft über das Befinden der Zöglinge wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite erteilt. Wenn jedoch ein Zögling erkrankt und in seinem Zustande eine 
auffällige Verschlimmerung eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, so werden die 
Angehörigen auch ohne Nachfrage benachrichtigt. 
Regelmäßig gibt die Anstalt bei der halbjährlich portofrei erfolgenden Zusendung der 
Zensuren zugleich kurze Nachricht über das Befinden des Zöglings. Die Empfänger haben 
die Zensuren spätestens nach 6 Wochen frankiert an die Anstalt zurückzugeben, auch dabei 
jedesmal die Adresse, unter der die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet 
werden soll, anzugeben und können einen Brief an den Zögling beilegen. Unterlassung der 
Zensurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als Verzicht auf fernere Nachricht. 
8 25. 
Brieflicher Verkehr der Zöglinge. 
Der briefliche Verkehr der Zöglinge unterliegt der Aufsicht der Anstaltsdirektion. 
826. 
Besuche. 
Die Zöglinge können nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion be— 
sucht werden. Diese wird erteilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb 
und auch sonst insbesondere in Rücksicht auf den Zustand des Zöglings unbedenklich ist. 
Die Anstaltsdirektion kann Besuchsstunden festsetzen, auch anordnen, daß bei der Unter— 
redung ein Lehrer oder Beamter zugegen ist. 
Den Zöglingen darf von den Besuchern nichts zugesteckt werden. 
Zöglinge mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit Genehmigung der 
Anstaltsdirektion gestattet.
	        

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