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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 26.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betreffend.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 25.) Verordnung, die Feststellung der Bezirke der Dissidentenvereine betreffend. (25)
  • No. 26.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betreffend. (26)
  • No. 27.) Bekanntmachung über eine Verleihung des Hofranges an beamtete Tierärzte. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen in der Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Städte der Kommandobehörden, der Truppenteile und Militärbehörden (G.- u. V. Bl. 1900 S. 905 flg.). (28)
  • No. 29.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn Königswartha - Landesgrenze betreffend. (29)
  • No. 30.) Bekanntmachung, die Eröffnung der Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem Zschopautale für den öffentlichen Verkehr betreffend. (30)
  • Berichtigung von Nr. 23 des 6. Stückes des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1907.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

107 — 
oberhalb der Stadt Dresden und der Amtshauptmannschaft Pirna, sowie der 
Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt und den Stadtbezirk Dresden links der Elbe. 
8 4. Die für die Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und, soweit künftig noch 
erforderlich, zur Bekämpfung der Reblaus zunächst zuständigen Verwaltungsbehörden sind 
in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshaupt- 
mannschaften. 
85. Für jeden Ort, in dem Weinbau betrieben wird, einschließlich selbständiger Guts- 
bezirke, ist behufs ständiger Beaufsichtigung der Rebpflanzungen, jedoch ohne die Befugnis 
zur Vornahme von Wurzeluntersuchungen, von der nach § 4 zuständigen Verwaltungs- 
behörde ein weinbaukundiger mit den Krankheiten der Reben bekannter Vertrauensmann 
zu bestellen. 
8 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, erhalten aber 
bare Auslagen, welche von der Verwaltungsbehörde, die sie bestellt hat, verlagsweise zu 
bestreiten sind, aus der Staatskasse vergütet. 
Die Namen der Vertrauensmänner sind alljährlich bis zum 1. Mai den Kreishaupt- 
mannschaften anzuzeigen. Die Kreishauptmannschaften haben diese Anzeigen bis zum 
1. Juni jeden Jahres in tabellarischer Form dem Ministerium des Innern zu übermitteln. 
Die Gemeindebehörden haben den Amtshauptmannschaften ohne Verzug anzuzeigen, 
wenn ein Vertrauensmann durch Tod, Wegzug oder sonst in Wegfall kommt oder aus einem 
anderen Grunde seine Obliegenheiten nicht mehr erfüllen kann. 
8 7. Die Vertrauensmänner haben die Rebpflanzungen ihres Bezirks alljährlich 
während der für die Beobachtung günstigen Jahreszeit wiederholt zu begehen, dabei nicht 
nur die Wachstums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben, soweit diese sich nach außen 
kund geben, sorgfältig zu beobachten und festzustellen, sondern auch bei etwaigen Neuanlagen 
und bei Nachpflanzungen zu ermitteln, woher die angepflanzten Reben stammen und ob 
diese nicht etwa aus einer reblausverdächtigen Gegend eingeführt worden sind. 
Zu diesem Zwecke sind die Vertrauensmänner befugt, auch ohne Einwilligung des Ver- 
fügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke zu nehmen. 
Die Vertrauensmänner haben über den Befund jeder in den Rebanlagen wahr- 
genommenen verdächtigen Erscheinung, insbesondere auch von verdächtigen Neupflanzungen, 
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen. 
8#Die Vertrauensmänner sollen ferner die Weinbautreibenden ihres Bezirks auf 
die von ihnen zu beobachtenden Vorschriften über die Abwehr und Unterdrückung der Reb- 
laus aufmerksam machen, Zuwiderhandlungen nachgehen und diese bei der Behörde zur 
Anzeige bringen. 
1907. 18 
Zuständigkeit 
der Ortspo- 
lizeibehörden. 
Vertrauens- 
männer.
	        

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