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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 37.) Bekanntmachung, die Geschäftsordnung (Regulativ) für den Landeskulturrat betreffend.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Geschäftsordnung (Regulativ) für den Landeskulturrat.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

392 Reichsgesetzblatt — Reichsgesetze 
zu in Fällen des Hochverrats und des Landes- # eines anderen Zivilsenats oder der vereinigten 
verrats, insofern diese Verbrechen gegen den Zivilsenate, oder ein Strafsenat von der Ent- 
Kaiser oder das Reich gerichtet sind, sowie in scheidung eines anderen Strafsenats oder der 
den Fällen der in den §§ 1, 3 des G. gegen den vereinigten Strafsenate abweichen, so ist über 
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli die streitige Rechtsfrage im ersteren Falle eine 
1893 (RöeBl. 205) vorgesehenen Verbrechen. Entscheidung der vereinigten Zivilsenate, im 
Hierbei hat der erste Strafsenat diejenigen von letzteren eine solche der vereinigten Strafsenate 
der Voruntersuchung und deren Ergebnissen einzuholen. Einer Entscheidung der Rechts- 
handelnden Entscheidungen zu treffen, welche frage durch das Plenum bedarf es, wenn ein 
nach den Vorschriften der StPO. von dem Ge= Zivilsenat von der Entscheidung eines Straf- 
richte zu erlassen sind. Das Hauptverfahren findet senats oder der vereinigten Strafsenate, oder 
vor dem vereinigten zweiten und dritten Straf= ein Strafsenat von der Entscheidung eines 
senate statt (GVG. §§ 136 Abs. 1 Ziff. 1, 138;| Zivilsenats oder der vereinigten Zivilsenate, 
G. vom 3. Juli 1893 § 12). Der Untersuchungs= oder ein Senat von der früher eingeholten 
richter wird für jede Strafsache aus der Zahl der Entscheidung des Plenums abweichen will. Die 
Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. Der abweichende Rechtsansicht muß die Grundlage 
Präsident kann indessen auch jedes Mitglied der früheren Entscheidung gebildet haben; ge- 
eines anderen deutschen Gerichts und jeden legentliche Bemerkungen sind nicht ausreichend 
Amtsrichter zum Untersuchungsrichter oder für (RG#. 26 S. 431, 433; 31 S. 153, 154; 44, 263; 
einen Teil der Geschäfte des Untersuchungs= 63, 46; Rö St. 39, 248). Die Entscheidung der 
richters zu dessen Vertreter bestellen (St PO. Rechtsfrage durch die vereinigten Senate oder 
8 184). das Plenum ist in der zu entscheidenden Sache 
IV. Ferner entscheidet das R. in letzter bindend. Sie erfolgt in allen Fällen ohne vor- 
Instanz über Beschwerden wegen Verweige= gängige mündliche Verhandlung (GVG. §F 137; 
rung der Rechtshilfe in den durch Reichsgesetz FGM#. § 30 Abs. 2; GB0. § 81 Abs. 2). Behufs 
den Gerichten übertragenen Angelegenheiten einer Kontrolle der Notwendigkeit von Ent- 
der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbar= scheidungen der vorstehenden Art sind nach der 
keit sowie wegen Ablehnung von Gesuchen, Geschäftsordnung (§ 23) besondere Präjudizien- 
welche von den zur Ausübung der Militärstraf= bücher zu führen. « 
gerichtsbarkeitberufenenStellenandiebürger-Vl.DieEntscheidungendes«R. 
liebenGericl)teergehen(GVG.§160;FGG.§2;werdeninzweiSammlungemjenachdemcg 
EGMStGQvomLDez.1898—RGBl.1189-—FsichumZivilfachenoderumStrafsacl)cnhan- 
8 12 Abs. 3). Es ist weiter Berufungsinstanz für delt, von Mitgliedern des Gerichtshofs und der 
Entscheidungen des Patentamts in dem Ver- Reichsanwaltschaft herausgegeben (RGZ. und 
fahren wegen der Erklärung der Nichtigkeit RGSt.) und sonst vielfach veröffentlicht, so 
oder wegen Zurücknahme eines Patentes (Patent= in der Juristischen Wochenschrift, dem Recht, 
gesetz vom 7. April 1891 — RBl. 79 — § 33; der Deutschen Juristen = Zeitung, Sörgel, 
V., betr. das Berufungsverfahren beim R. in Rechtsprechung, und Warneyer, Jahrbuch. 
Patentsachen, vom 6. Dez. 1891 — RBl. 389). Systematische Sammlungen solcher Entschei- 
Aus den Mitgliedern des R. müssen der dungen sind z. B. die von Fuchsberger 
Präsident und mindestens fünf Mitglieder des und Neumann sowie v. Kamptz und De- 
Disziplinarhofs für Reichsbeamte, welcher am 1 lius, Die Rechtsprechung des Reichs= und des 
Sitze des R. zusammentritt, entnommen wer-= Kammergerichts auf den Gebieten des öffent- 
den (RBG. — RGl. 1907, 245 — §8 87 Abs. 3, lichen Rechts. Von Reichsgerichtsräten ist ein 
91 Abs. 1; G. vom 16. Juni 1879 — RGBl. 157). Kommentar zum B#B. herausgegeben. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ver- n Scch "16 6. ustg e n; e Recht- 
waltung des Reichsinvalidenfonds haben vor rhung W. MMslGßpßßißb.–e"c 
dem Antritt ihres Amtes in öffentlicher Sitzung 1 eesten 3 Nolrre des Reichsgerichts, Bellageheft zum Sächs 
des R. den Diensteid zu leisten (G., betr. die! Reichsgesetzblatt. Das R. ist auf Grund 
Gründung und Verwaltung des Reichsinvaliden= des Art. 2 der Verfassung des Norddeutschen 
fonds, vom 23. Mai 1873 — RGBl. 117 — § 12; Bundes zur Verkündung der Bundesgesetze so- 
G. vom 16. Juni 1879 — R#Bl. 157). Für wie der Anordnungen und Verfügungen des 
einzelne Bundesstaaten außer Preußen hat das Bundespräsidiums, jetzt des Kaisers (Art. 17) 
R. noch besondere Obliegenheiten (Es#GW#. durch V. vom 26. Juli 1867 (BGBl. 24) als 
§s 11; V. vom 28. Sept. 1879 — RBl. 298; „Bundesgesetzblatt für den Norddeutschen Bund“ 
G. vom 14. März 1881 — RBl. 37; V. vom begründet worden und führt seit Erlaß der 
30. Okt. 1907 — RBl. 741). Reichsverfassung (s. Art. 2) den Namen Reichs- 
Wegen seiner Zuständigkeit in Angelegen= gesetzblatt (s. auch Veröffentlichung 
heiten, für welche besondere Gerichte zugelassen der Gesetze und Zentralblatt für 
sind, sowie in Konsulargerichtsbarkeitssachen, das Deutsche Reich). 
in Disziplinarsachen und in Beziehung auf die Reichsgesetze. I. R. sind die von der gesetz- 
Rechtsanwaltschaft s. die Art. hierüber. gebenden Gewalt des Deutschen Reichs für 
V. Von besonderer Bedeutung ist die zur dieses erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. In- 
Wahrnehmung einer möglichsten Einheit dem die Reichsverfassung (Art. 4) eine Reihe 
der Rechtsprechung tvrotz der Einteilung von Gegenständen der Beaufsichtigung und Ge- 
in selbständige Abteilungen (Senate) getrofsen setzgebung des Reichs zugeteilt hat, hat sie damit 
Einrichtung der Entscheidungen vereinigter Se- den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung gegen- 
nate oder des Plenums. Will nämlich in einer über der Gesetzgebung der einzelnen Bundes- 
Rechtsfrage ein Zivilsenat von der Entscheidung staaten abgegrenzt. Auch die Feststellung des 
  
 
	        

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