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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 58.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau betreffend. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (59)
  • No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (60)
  • Nachtrag zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Muster 1. Zivilversorgungsschein. *)
  • Muster II. Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst. *)
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Anlage A. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage B. *) Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst.
  • Anlage C. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage D. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage E. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage F. Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen *) Stellen.
  • Anlage G. Liste der Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste).
  • Anlage H. (Zu §. 16.) Verzeichnis der Vermittelungsbehörden.
  • Anlage J. Nachweisung einer (von) Vakanz(en) in den für Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen.
  • Anlage K. Nachweisung der für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen, die im Laufe des ... Vierteljahrs 19.. besetzt worden sind.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • No. 61.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanlzei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (61)
  • No. 62.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (62)
  • No. 63.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. (63)
  • No. 64.) Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend. (64)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 216 — 
Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern 
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsäte 
III. Zu § 3 ufw. 
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht 
unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vor— 
behaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den 
Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wern sie auch in Pflichten genommen sein 
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehilfen), 
brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden. 
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im 
Reichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht. 
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im §# 9 Asatz 1 enthaltene Regel, daß die den Militär- 
anwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, 
sofern befähigte und zur Ubernahme der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden 
sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Be- 
stimmungen im § 22 Absatz 4 und im § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landes- 
regierungen die Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) 
von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern 
usw. nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Ver- 
setzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben. 
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be- 
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be-
	        

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