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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 80.) Verordnung, leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände betreffend.
Volume count:
80
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 80.) Verordnung, leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände betreffend. (80)
  • No. 81.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (81)
  • No. 82.) Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 10. Dezember 1907 erlassenen Bekanntmachung. (82)
  • No. 83.) Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und den bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer auf das Jahr 1908 anzuwendenden Tarif betreffend. (83)
  • No. 84.) Verordnung, die Landestrauer für Ihre Majestät die Königin-Witwe Carola betreffend. (84)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 270 — 
8 10. Es ist in geeigneter Weise (durch Zusatz von besonderen Seifen oder durch 
Erden der Waschgefäße) dafür zu sorgen, daß bei dem Waschen wollener Gewebe usw. 
eine Ansammlung von Elektrizität, die elektrische Entladungen hervorrufen kann, wirksam 
verhindert wird. 
Verbrennungs-Motoren. 
8 11. (1) Verbrennungs-Motoren, in denen die in 8 1 unter A angeführten Flüssig— 
keiten durch Vergasung zur Arbeitserzeugung verwendbar gemacht werden, müssen, wenn 
hierbei eine Nutzleistung von mehr als 10 Pferdestärken erzielt wird, in besonderen, nicht 
übersetzten Räumen mit festem, undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden 
und leichter aber feuersicherer Dachung aufgestellt werden. Diese Aufstellungsräume dürfen 
nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen, in denen sich offen brennende Flammen 
und Feuerungsanlagen befinden. 
(2) Motoren der vorstehend bezeichneten Art, die eine Nutzleistung von höchstens 10 
Pferdestärken entwickeln, dürfen auch in übersetzten Räumen aufgestellt werden. Diese 
Räume sind von anderen Räumen, insbesondere von Arbeitsräumen, durch unverbrennliche 
Wände abzusondern, in denen indessen eine eiserne oder sonstige feuersichere, selbstschließende 
Tür angebracht werden darf; ihre Decke ist feuersicher (8 4 Absatz 1) herzustellen. 
(3) Bei allen Motoranlagen ist den Vorschriften des § 3 Absatz 7 bis 10 nachzugehen. 
8 12. (1) Die für den Betrieb erforderliche Flüssigkeit ist dem Motorraume und 
dem in ihm befindlichen Flüssigkeitsbehälter in geschlossenen Rohrleitungen zuzuführen. 
(2) Der bezeichnete Flüssigkeitsbehälter ist mit einem Deckel zu verschließen und mit 
einem Uberlaufrohre zu versehen, das die im Ubermaße zugeführte Flüssigkeit in den Lager- 
raum zurückleitet. 
(3) Die Übertragung der Kraft nach den anstoßenden Räumen hat so zu erfolgen, daß 
der Ubertritt von Gasen und Dünsten in diese Räume und die Ubertragung eines etwaigen 
Brandes ausgeschlossen sind. 
8 13. C) Inwieweit bei Motoren ohne Vergaser und mit elektrischer Zündung in 
einzelnen Fällen von den Vorschriften der §§ 11 und 12 abgewichen werden kann, bleibt 
dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen, die hierzu die Gewerbeinspektion gut- 
achtlich zu hören hat. 
(2) Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften der Verordnung vom 11. September 
1894 (G.= u. V.-Bl. S. 171). 
Luftgasanlagen. 
S 14. (1) Luftgasanlagen, in denen atmosphärische Luft mit Dämpfen der in § 1 
unter A angeführten Flüssigkeiten gesättigt und aufgesammelt wird und deren Gaserzeuger
	        

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