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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

— 18 — 
Bei Schulen, für welche eigene Arzte angestellt sind, ist die Anzeige an den Bezirks- 
arzt vom Schularzte zu erstatten, mit dem sich der Bezirksarzt über die zu treffenden An- 
ordnungen vernehmen wird. 
4. Pocken sind im ersten Krankheitsfalle, Masern im ersten Todesfalle oder wenn 
die Erkrankungen so zahlreich sind, daß die Schließung des Unterrichts in Frage kommt, 
Scharlach, Diphtheritis und Keuchhusten dann anzuzeigen, wenn gleichzeitig oder bald nach- 
einander mehr als drei Erkrankungen vorkommen. 
85. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn ansteckende Krankheiten bei Be- 
wohnern des Schulhauses vorkommen. 
86. Schüler, welche an ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, sind erst nach völliger 
Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, bei Pocken 
und Scharlach erst nach sechs, bei Masern erst nach vier Wochen vom Tage der Erkrankung, 
bei Keuchhusten erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum 
Schulbesuche wieder zuzulassen. 
Die Wiederzulassung von Lehrern und Schülern zum Unterrichte nach dem Überstehen 
der Diphtherie ist möglichst davon abhängig zu machen, daß das Verschwinden der Diph- 
theriebazillen aus dem Mundschleim durch bakteriologische Untersuchung festgestellt ist. 
87. Über Ausschließung gesunder Schüler, in deren Familien oder Wohnungen 
ansteckende Krankheiten vorgekommen sind, vom Schulbesuche ist nach Gehör des Bezirks- 
arztes zu beschließen. 
8 S. Wegen Desinfektion der Schulräume ist den Anordnungen des Bezirksarztes 
nachzugehen. 
§ 9. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Erscheinungen 
erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen= oder Kehlkopftuberkulose erwecken — Müdig- 
keit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf usw. —, einen Arzt befragen, und daß dieser 
für die bakteriologische Untersuchung des Auswurfs besorgt ist. 
8 10. Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen ansteckender Krank- 
heiten in Internaten, Alumnaten, Pensionaten und dergleichen empfiehlt es sich, daß der 
Anstaltsvorsteher nur dann Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, 
wenn deren Entlassung nach ärztlichem Gutachten nicht die Gefahr der Verschleppung der 
Krankheit in sich schließt. 
8 11. Die vorstehenden Anordnungen haben sowohl für höhere Unterrichtsanstalten 
wie für Volksschulen, öffentliche und private, Geltung.
	        

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