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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

Privatlektüre. 
Schriftliche 
Hausarbeiten. 
— 118 — 
Zur Einführung eines Lehrbuchs ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. Die 
betreffenden Anträge sind wenigstens zwei Monate vor dem in Aussicht genommenen Ein— 
führungstermine zu stellen. Handelt es sich um ein an sächsischen Schulen noch nicht ein- 
geführtes Buch, so ist es mit einzusenden. Andere als die amtlich eingeführten Lehrbücher 
dürfen beim Unterrichte nicht benutzt werden. 
Anträge auf Einführung neuer Lehrbücher dürfen erst nach sorgfältigsten Beratungen des 
Lehrerkollegiums gestellt werden. Dabei ist stets mit darauf zu achten, daß den Eltern der 
Schüler unnötige Kosten erspart werden. 
Lehr= und Übungsbücher, die der vorstehenden Lehrordnung nicht entsprechen, sind sobald 
als möglich zu beseitigen. Insbesondere gilt dies von solchen Büchern, die entbehrlichen Lern- 
stoff oder auch Aufgaben enthalten, die nach der Lehrordnung nicht als zweckmäßig erscheinen. 
Die Schule ist berechtigt, den Gebrauch veralteter, schlecht gedruckter oder gehaltener 
Schulbücher zu verbieten. 
8 46. Wünschenswert ist, daß der Unterricht in allen wissenschaftlichen Fächern durch 
Privatlektüre der Schüler ergänzt wird. Ihre Leitung muß insbesondere für den deutschen 
Unterricht die Schule in die Hand nehmen. 
Bei Einrichtung von Schülerbibliotheken ist auf Anschaffung gediegener Bücher für alle 
Unterrichtszweige Bedacht zu nehmen. Dem Charakter der Schule besonders gut angepaßt 
erscheinen gehaltvolle Bücher über hervorragende geschichtliche Persönlichkeiten der neueren und 
neuesten Zeit, aber auch über bedeutende Männer und hervorstechende Werke aus der deutschen 
Literatur und Kunst, den exakten Wissenschaften, der Technik, dem Verkehr, der Erforschung 
fremder Länder, dazu leichtverständliche Schriften über soziale und staatliche Einrichtungen. 
8 47. Damit Häufungen der Hausarbeiten in Reinschrift vermieden werden, hat jede 
Schule vor Beginn eines Halbjahres die Abgabetage aller solcher Arbeiten genau festzustellen. 
Ein die Abgabetage enthaltender Arbeitsplan ist in jedem Klassenzimmer auszuhängen. Um- 
fang und Schwierigkeit der Aufgaben sind sorgfältig so zu wählen, daß zwar die Wichtigkeit 
solcher Leistungen für die Schüler klar hervortritt, aber jede überanstrengung vermieden wird. 
Daneben können kleine schriftliche übungen ins Diarium für die sprachlichen und mathe- 
matischen Fächer von Stunde zu Stunde gefordert werden. Aber auch hierbei ist immer 
fürsorglich zu erwägen, was den Schülern nach mehrstündigem Schulunterrichte noch zugemutet 
werden kann. Insbesondere ist rein mechanische Schreibarbeit (auch wenn sie als Strafe ge- 
dacht ist) verboten. Hierher gehört meist auch das Paradigmenschreiben, das Liefern voll- 
ständiger Verbesserungen u. ä. m. 
Auf die pünktliche, sorgfältige und umsichtige Korrektur der von den Schülern gelieferten 
Arbeiten ist die größte Sorgfalt zu verwenden. Den Rektoren wird die Verpflichtung auf- 
erlegt, nach dieser Seite besonders wachsam zu sein, korrigierte Schülerhefte häufig einzusehen,
	        

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