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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig. (36)
  • Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
  • No. 37.) Kirchengesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (38)
  • No. 39.) Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 in der Oberlausitz. (39)
  • No. 40.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (40)
  • No. 41.) Verordnung, die staatliche Genehmigung der Verordnung über die Anstellung von Kantoren und Organisten vom 22. Mai 1908 betreffend. (41)
  • No. 42.) Bekanntmachung, betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 1886 über das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (42)
  • No. 43.) Bekanntmachung wegen Einführung der Verordnung vom 22. Mai 1908 zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, in der Oberlausitz. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen betreffend. (44)
  • No. 45.) Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 betreffend. (45)
  • No. 46.) Verordnung, die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1881, die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Reichs-Nickel- und Kupfermünzen betreffend. (48)
  • No. 49.) Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend. (49)
  • No. 51.) Finanzgesetz auf die Jahre 1908 und 1909. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Abänderung des Einkommenssteuergesetzes betreffend. (52)
  • Berichtigung der Verordnung, die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend, vom 12. Mai 1908.
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 215 — 
ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer 
Ergänzungsprüfung (8 33,3) berechtigt sein würde. Unter den bezeichneten Voraus- 
setzungen bleibt diese Befugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der 
Prüfung zurücktreten zu wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der sitt- 
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben haben 
(vergl. § 7,82). Zuständig hierzu ist der Vorsitzende der Kommission. 
831. 
Einberufung zur mündlichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (88 27 bis 29) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prü— 
fungsausschusses. 
2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige 
Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so ist dem Kandidaten ein neuer Termin für die 
mündliche Prüfung zu bestimmen. 
832. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (8§ 27 bis 29), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung muß außer 
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der 
Leiter, zugegen sein. 
3. Zur Prüfung werden gleichzeitig in der Regel zwei Kandidaten zugelassen, aus- 
nahmsweise wird einer allein geprüft. Für die Prüfung in einem Fache darf bei zwei 
Kandidaten, wenn es sich um ein Hauptfach handelt, eine Prüfungszeit von einer Stunde, 
wenn es sich um ein Nebenfach handelt sowie in der Allgemeinen Prüfung, dreiviertel 
Stunde in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung eines einzigen Kandidaten 
ist auf eine halbe Stunde zu verkürzen. 
4. Die Fachprüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden 
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in ihrem mündlichen 
Gebrauch ermittelt wird. 
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Fachprüfung ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen, das mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unter- 
zeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission. 
1908. 31
	        

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