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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 37.) Kirchengesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig. (36)
  • No. 37.) Kirchengesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (38)
  • No. 39.) Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 in der Oberlausitz. (39)
  • No. 40.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (40)
  • No. 41.) Verordnung, die staatliche Genehmigung der Verordnung über die Anstellung von Kantoren und Organisten vom 22. Mai 1908 betreffend. (41)
  • No. 42.) Bekanntmachung, betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 1886 über das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (42)
  • No. 43.) Bekanntmachung wegen Einführung der Verordnung vom 22. Mai 1908 zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, in der Oberlausitz. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen betreffend. (44)
  • No. 45.) Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 betreffend. (45)
  • No. 46.) Verordnung, die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1881, die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Reichs-Nickel- und Kupfermünzen betreffend. (48)
  • No. 49.) Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend. (49)
  • No. 51.) Finanzgesetz auf die Jahre 1908 und 1909. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Abänderung des Einkommenssteuergesetzes betreffend. (52)
  • Berichtigung der Verordnung, die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend, vom 12. Mai 1908.
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 224 — 
ordnungen und der Bekanntmachungen der Kircheninspektionen hat durch deren Amtsblätter 
zu geschehen. 
Als Amtsblatt der Kircheninspektion gilt in den Erblanden das Amtsblatt der das 
directorium actorum führenden weltlichen Inspektionsbehörde. 
8 5. Allgemeine Anordnungen (Regulative, Ortsstatuten und dergleichen) und Be- 
kanntmachungen, welche von den Kirchenvorständen und kirchlichen Verbands= oder Sonder- 
vertretungen ausgehen, werden nach deren Wahl, soweit ihre Verkündigung nötig und soweit 
nicht für einzelne Fälle eine andere Form ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch Abdruck im 
Amtsblatte der Kircheninspektion, für den Oberlausitzer Landkreis im Amtsblatte der Kreis- 
hauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde, oder durch Anschlag verkündigt. 
8 6. Die Anschläge sind am Haupteingange der Kirche oder in unmittelbarer Nähe 
desselben so anzubringen, daß sie von den Kirchgängern gelesen werden können, und bei 
Kirchen, die außerhalb des Gottesdienstes tagsüber geschlossen bleiben, so, daß sie von außen 
lesbar sind. In Kirchgemeinden, die eine Kirche nicht haben, und in bloßen Gottesacker- 
gemeinden sind diese Vorschriften auf den Haupteingang des Gebäudes, in dem der Haupt- 
gottesdienst stattfindet, und des Gottesackers entsprechend anzuwenden. Der Anschlag soll 
mindestens zwei Wochen belassen werden. Auf ihm ist der Tag der Anheftung und der 
Tag der Abnahme mittels eines unterschriftlich vollzogenen Vermerks anzugeben. Er ist 
bei den Schriften des Kirchenvorstands aufzubewahren. 
8 7. Die Verkündigung umfänglicher Schriftstücke kann in der Weise erfolgen, daß 
das Schriftstück an einer bestimmten, jedermann zugänglichen Stelle ausgelegt und die 
Auslegung und der Ort derselben gemäß §§ 5 und 6 bekannt gemacht wird. 
88. Durch Beschluß des Kirchenvorstands kann mit Genehmigung der nächsten kirch- 
lichen Aufsichtsbehörde eine von den vorstehenden Vorschriften abweichende Art der Be- 
kanntmachung eingeführt werden. Dies ist im Amtsblatte bekannt zu machen. 
§ 9. Für Ge= und Verbote, welche sich nur auf eine bestimmte Ortlichkeit beziehen, 
genügt der öffentliche Anschlag einer mit der unterschriftlichen Bezeichnung der anordnenden 
Behörde oder des anordnenden Kirchenvorstands versehenen Bekanntmachung an einem bei 
oder vor dem Betreten in die Augen fallenden Platze. 
8 10. Die Anordnungen, Ordnungen und Bekanntmachungen der in § 4 genannten 
Behörden und der Kirchenvorstände und kirchlichen Verbands= oder Sondervertretungen 
treten bei Veröffentlichung im Amtsblatte mit der Ausgabe der betreffenden Nummer des 
Blattes, im übrigen sofort mit der Bekanntmachung in Kraft und gelten mit Ablauf des 
auf den Tag der Ausgabe des Amtsblattes beziehentlich des der Bekanntmachung folgenden 
Tags, im Falle des § 9 aber sofort mit dem erfolgten Anschlage als allgemein verkündigt.
	        

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