Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Volume count:
74
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 75.) Verordnung, betreffend die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte.
Volume count:
75
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 73.) Bekanntmachung, die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betreffend. (73)
  • No. 74.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (74)
  • No. 75.) Verordnung, betreffend die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte. (75)
  • No. 76.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Rodewisch betreffend. (76)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 320 — 
Dem Staatskommissar ist das Be- und Entlastungsmaterial einige Tage vor der 
Hauptverhandlung zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Die Ladung des Beschuldigten, der sich des Beistandes eines Verteidigers bedienen 
darf, muß die Bezeichnung des verbotenen Börsentermingeschäfts, die Beweismittel und 
die Aufforderung enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur 
Stelle zu bringen oder dem Vorsitzenden so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung 
herbeigeschafft werden können. Auch muß die Ladung die Eröffnung enthalten, daß im 
Falle des Ausbleibens des Beschuldigten in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt 
werden kann. 
Die Ladung der Beisitzer muß einen Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Aus- 
bleibens enthalten. 
Bei erstmaliger Einberufung eines Beisitzers erfolgt dessen Verpflichtung durch den 
Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt. 
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung 
erschienenen Personen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen 
kann der Vorsitzende zurückweisen. 
86. Den Beisitzern werden an Reisekosten gewährt, sofern sie außerhalb ihres Auf- 
enthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometern zurückzulegen 
haben, für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und Rückwegs 10 Pfennig, insoweit 
die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können 20 Pfennig. 
Mußte der Beisitzer innerhalb seines Aufenthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von 
mehr als zwei Kilometern zurücklegen, so sind ihm als Reiseentschädigung für jedes an- 
gefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs 20 Pfennig zu gewähren. 
Die Beträge werden nach vorheriger rechnerischer Feststellung auf die Kasse des 
Ministeriums des Innern zur Zahlung angewiesen. 
Die Staatskommissare erhalten Reisekosten nach dem Gesetze vom 15. März 1880. 
8 7. In der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte 
Handlung zu vernehmen. Ist der Beschuldigte nicht erschienen, so kann die Niederschrift 
über seine Vernehmung im Vorverfahren verlesen werden. Soweit erforderlich, ist der Tat- 
bestand durch Beweisaufnahme festzustellen. Bei der Beweisaufnahme können Schriftstücke 
verlesen werden. Nach dem Abschlusse der Beweisaufnahme ist dem Staatskommissar und 
sodann dem Beschuldigten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen. 
8.Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Beschuldigte noch ein anderes verbotenes 
Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei abgeschlossen hat 
als dasjenige, welches in der Vorladung (§ 5) bezeichnet ist, so kann auch dieses zum 
Gegenstande der Verhandlung und Entscheidung gemacht werden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.