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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Vieseuchengesetze vom 31. August 1905.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 80.) Satzungen der Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung. (80)
  • No. 81.) Verordnung, die Verpackung der Dreimarkstücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (81)
  • No. 82.) Verordnung zur Ausführung des §. 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (82)
  • No. 83.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Hänischen-Goldene Höhe - Possendorf der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee - Possendorf betreffend. (83)
  • No. 84.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden. (84)
  • No. 85.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899, die Ausstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend (G.- u. V.-Bl. S. 569). (85)
  • No. 86.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Königswartha - Landesgrenze - Hoyerswerda betreffend. (86)
  • No. 87.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zu Herstellung einer elektrischen Bahn von Lützschema bis zur Landesgrenze betreffend. (87)
  • No. 88.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (88)
  • No. 89.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Vieseuchengesetze vom 31. August 1905. (89)
  • Berichtigung der Anlage VI der Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes usw. betreffend.
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

Zu § 29 des 
Reichsgesetzes. 
— 340 — 
1. Verboten ist: 
a) die Abhaltung von Viehmärkten außer für Pferde; 
b) der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte; 
Jc) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche 
Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung 
und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervor- 
geht, daß das gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und 
unverdächtig der Maul= und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche 
Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere 
hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 
2. Bei Zunahme der Verseuchung im Sperrbezirk kann von seiten der Amtshaupt- 
mannschaften und Stadträte für das Beobachtungsgebiet verboten werden: 
a) die Abhaltung von Pferdemärkten: 
b) der Durchtrieb von Wiederkäuern und 
J) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen, ausgenommen das Treiben 
von Gehöft zu Gehöft im Orte der Besitzer. 
3. Für im Beobachtungsgebiet gelegene Sammelmolkereien gelten die Vorschriften 
des § 24 Absatz 9. 
8 26. Bei zunehmender Verseuchung haben die Amtshauptmannschaften oder die 
Stadträte die tierärztliche Untersuchung aller Klauenviehbestände im Sperrbezirk und Be- 
obachtungsgebiet beim Ministerium des Innern zu beantragen. 
Im gleichen Falle haben die Amtshauptmannschaften Gendarme nach dem Seuchenort 
zu befehligen und die Stadträte ihre Polizeimannschaften zur dauernden strengen Uber- 
wachung der angeordneten Schutzmaßregeln besonders anzuhalten. 
827. Beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, Schlacht- 
viehhöfen und Schlachthöfen sind die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sofort ab- 
zusondern und baldmöglichst in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten. 
Alle übrigen Schlachttiere, die ebenfalls unter Sperre zu nehmen sind, dürfen den 
Schlachtviehmarkt, Schlachtviehhof oder den Schlachthof nicht lebend verlassen und sind 
baldmöglichst abzuschlachten. 
Der Verbleib derjenigen Schlachttiere, welche innerhalb der Zeit von drei Tagen vor 
Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf einem Schlachtviehmarkte, Schlachtviehhofe oder 
Schlachthofe aufgestellt gewesen, aber abgetrieben worden sind, ist von seiten der zuständigen 
Polizeibehörde schnellstens zu ermitteln und die sofortige Abschlachtung der Tiere, sofern 
sie noch nicht geschehen sein sollte, von der Polizeibehörde des Standortes der Tiere an- 
zuordnen.
	        

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