Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Volume count:
74
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 18 — 
Bei Schulen, für welche eigene Arzte angestellt sind, ist die Anzeige an den Bezirks- 
arzt vom Schularzte zu erstatten, mit dem sich der Bezirksarzt über die zu treffenden An- 
ordnungen vernehmen wird. 
4. Pocken sind im ersten Krankheitsfalle, Masern im ersten Todesfalle oder wenn 
die Erkrankungen so zahlreich sind, daß die Schließung des Unterrichts in Frage kommt, 
Scharlach, Diphtheritis und Keuchhusten dann anzuzeigen, wenn gleichzeitig oder bald nach- 
einander mehr als drei Erkrankungen vorkommen. 
85. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn ansteckende Krankheiten bei Be- 
wohnern des Schulhauses vorkommen. 
86. Schüler, welche an ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, sind erst nach völliger 
Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, bei Pocken 
und Scharlach erst nach sechs, bei Masern erst nach vier Wochen vom Tage der Erkrankung, 
bei Keuchhusten erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum 
Schulbesuche wieder zuzulassen. 
Die Wiederzulassung von Lehrern und Schülern zum Unterrichte nach dem Überstehen 
der Diphtherie ist möglichst davon abhängig zu machen, daß das Verschwinden der Diph- 
theriebazillen aus dem Mundschleim durch bakteriologische Untersuchung festgestellt ist. 
87. Über Ausschließung gesunder Schüler, in deren Familien oder Wohnungen 
ansteckende Krankheiten vorgekommen sind, vom Schulbesuche ist nach Gehör des Bezirks- 
arztes zu beschließen. 
8 S. Wegen Desinfektion der Schulräume ist den Anordnungen des Bezirksarztes 
nachzugehen. 
§ 9. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Erscheinungen 
erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen= oder Kehlkopftuberkulose erwecken — Müdig- 
keit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf usw. —, einen Arzt befragen, und daß dieser 
für die bakteriologische Untersuchung des Auswurfs besorgt ist. 
8 10. Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen ansteckender Krank- 
heiten in Internaten, Alumnaten, Pensionaten und dergleichen empfiehlt es sich, daß der 
Anstaltsvorsteher nur dann Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, 
wenn deren Entlassung nach ärztlichem Gutachten nicht die Gefahr der Verschleppung der 
Krankheit in sich schließt. 
8 11. Die vorstehenden Anordnungen haben sowohl für höhere Unterrichtsanstalten 
wie für Volksschulen, öffentliche und private, Geltung.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.