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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 92.) Bekanntmachung, das Schneeauswerfen auf den Straßen betreffend.
Volume count:
92
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

116 Nr. 21. 1916. 
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
§ 2), welche von einer Abnahmestelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost end- 
gültig murückgewiesen sind oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen 
auch nicht anderen Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost geliefert werden. 
8 4. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, 
erfolgen. Auch Veräußerungen an Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost 
dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen. 
*s 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung: 
. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände. 
. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staat- 
lichen oder kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen 
für Liebesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem 
Heerre oder der Marine zuführen, ferner von Vereinslazaretten und privaten 
rankenhäusern befinden. 
Dagegen istder Erwerbbeschlagnahmter Gegenstände 
nach dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten 
unzulässig. 
Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres, 
der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abge- 
schlossen worden sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen be- 
züglichen Zwischen= und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 
abgeschlossen worden sind. 
Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche 
Verträge mit Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Mili- 
tärbehörden, Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit militärischer Be- 
legung), Vereinslazaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder An- 
stalten und dergleichen mehr bestehen. 
.Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915 
aus dem Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) einge- 
führt worden sind oder noch werden. *# 
Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung 
des Reichskanzlers erteilt worden ist. 
#— 
* 
+ 
r
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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