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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
17. Stück
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 97.) Verordnung, die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs Schlesien (A.K.B) betreffend.
Bandzählung:
97
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 96.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße von Königswalde nach Geyersdorf betreffend. (96)
  • No. 97.) Verordnung, die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs Schlesien (A.K.B) betreffend. (97)
  • No. 98.) Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Butztagsfeier vom 10. September 1870 betreffend. (98)
  • No. 99.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 betreffend. (99)
  • No. 100.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (100)
  • No. 101.) Gesetz, die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend. (101)
  • No. 102.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend. (102)
  • No. 103.) Gesetz, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen betreffend. (103)
  • No. 104.) Gesetz, die Aufhebung des §. 30 der Revidierten Städteordnung und des §. 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend. (104)
  • No. 105.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des §. 30 der Revidierten Städteordnung und des §. 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 23. Dezember 1908. (105)
  • No. 106.) Verordnung, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend. (106)
  • Berichtigung der Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend, vom 21. April 1908 (G.- u. V.-Bl. S. 163).

Volltext

— 370 — 
Nr. 97. Verordnung, 
die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs 
Sachsen (A. R. V.) betreffend; 
vom 17. Dezember 1908. 
Die durch Verordnung sämtlicher Ministerien vom 1. Oktober 1900 mit Geltung vom 
1. November 1900 ab eingeführten „Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungs- 
wesen des Königreichs Sachsen“ (A. R. V.) sind mit Rücksicht auf die inzwischen eingetre- 
tenen Veränderungen im Staatsrechnungswesen im Einvernehmen mit der Oberrechnungs- 
kammer einer durchgreifenden Umarbeitung unterzogen worden. 
Die A. R. V. in ihrer neuen Fassung treten unter Aufhebung der seitherigen Vor- 
schriften am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Dresden, den 1 7. Dezember 1908S. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto, Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Knüpfer. 
Nr. 98. Verordnung, 
die Anwendung des Gesectzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier 
vom 10. September 1870 betreffend; 
vom 17. Dezember 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird hierdurch 
verordnet, was folgt: 
Die Ausnahmebestimmung in § 3 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- 
und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 findet auf den Handel mit Blumen 
Anwendung. 
Dresden, den 17. Dezember 1908. 
Die Ministerien des Innern sowie des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Seifert. 
 
	        

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