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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
17. Stück
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 103.) Gesetz, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen betreffend.
Bandzählung:
103
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 96.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße von Königswalde nach Geyersdorf betreffend. (96)
  • No. 97.) Verordnung, die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs Schlesien (A.K.B) betreffend. (97)
  • No. 98.) Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Butztagsfeier vom 10. September 1870 betreffend. (98)
  • No. 99.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 betreffend. (99)
  • No. 100.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (100)
  • No. 101.) Gesetz, die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend. (101)
  • No. 102.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend. (102)
  • No. 103.) Gesetz, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen betreffend. (103)
  • No. 104.) Gesetz, die Aufhebung des §. 30 der Revidierten Städteordnung und des §. 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend. (104)
  • No. 105.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des §. 30 der Revidierten Städteordnung und des §. 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 23. Dezember 1908. (105)
  • No. 106.) Verordnung, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend. (106)
  • Berichtigung der Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend, vom 21. April 1908 (G.- u. V.-Bl. S. 163).

Volltext

— 377 — 
8 2. Diejenigen Kinder von Lehrern, die am 31. Dezember 1908 die Befreiungen 
des 8 26 bereits genießen, bleiben auch weiterhin in diesem Genusse. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 24. Dezember 1908. 
S Friedrich August. 
bDr. Heinrich Beck. 
  
Nr. 103. Gesetz, 
Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen 
betreffend; 
vom 24. Dezember 1808. 
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
8 1. Denjenigen früheren Geistlichen und Lehrern, die am 1. Januar 1909 in 
Pension stehen, werden von diesem Zeitpunkte an die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes, 
die Emeritierung der evangelisch -lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 
(G.= u. V.-Bl. S. 105), des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über 
die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser 
und der evangelisch-reformierten Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. 
S. 132), des Gesetzes, die Emeritierung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, 
vom 31. März 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 98) und des Gesetzes, die Emeritierung ständiger 
Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 3 1. März 1870 
betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 117), des Gesetzes, Abänderungen der 
gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volks- 
schulen und an den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, 
vom 25. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 21) und des Gesetzes, Pensionserhöhungen für 
frühere Geistliche, Lehrer und die Hinterlassenen derselben betreffend, vom 1 6. April 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 88) ausgesetzten, aus dem Geistlichen-Emeritierungsfonds oder aus der 
Allgemeinen Lehrerpensionskasse zu zahlenden Pensionen, je nachdem dieselben 
1908. 57
	        

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