Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
3. Stück
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

— 27 — 
Nr. 14. Gesetz, 
das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und 
Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs 
Sachsen betreffend; 
vom 13. März 1908. 
Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
8 1. Das Kirchengesetz, die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher 
mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend, vom 
12. März 1908 wird, insoweit es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch 
genehmigt. 
8 2. Die Beschlüsse des Kirchenregiments wegen Verbindung auswärtiger Kirch- 
gemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche bedürfen der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Demselben steht auch das Recht zu, jederzeit die Auflösung einer Verbindung der vor- 
bezeichneten Art aus staatlichen Gründen zu verlangen. 
§ 3. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 13. März 1908. 
Friedrich Angust. 
Dr. Heinrich Beck. 
67
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.