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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908_sachregister
Title:
Haupt-Sachregister zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen auf die Jahre 1818 bis 1907.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Sachregister
Volume count:
73a
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
V - W
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • a) Allgemeine Vorschrift.
  • b) Formen der Erledigung.
  • 1. Der Versuch eines gütlichen Ausgleichs;
  • 2. Der Begriff der Erledigung;
  • 3. Die Erledigung im Wege der Reichsgesetzgebung.
  • c) Wirkungen der Entscheidung.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 56 -— 
darf es vielmehr eines Gerichtes und eines rechtlich ge 
ordneten Verfahrens. 
Erwägungen gleicher Art haben auch den Anlass gegeben 
zur Schaffung des Reichsgesetzes vom 14. März 1881 betr. 
die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen 
Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansastadt Hamburg, 
welches die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten®) in 
Hamburg den vereinigten Zivilsenaten des Reichsgerichts über- 
trägt. Ein Gesetz, dessen Ausdehnung auf die übrigen 
Bundesstaaten nur zu wünschen ist. 
c) Wirkungen der Entscheidung. 
Der die Erledigung der Verfassungsstreitigkeit enthaltende 
Beschluss des Reichstages und Bundesrates hat für die Parteien 
unmittelbar rechtsverbindliche Kraft. Diese Wirkung tritt nur 
zwischen den streitenden Parteien und nur für den konkreten 
Fall ein. Obwohl hier im Wege des Gesetzes ein Rechts- 
streit entschieden wird, tritt nicht die Wirkung ein, dass eine 
neue Rechtsregel sanktioniert wird, also nicht die Wirkung 
eines Gesetzes im materiellen Sinne, es wird vielmehr nur 
nach Massgabe des geltenden Rechtes ein konkreter Anspruch 
für begründet erklärt oder als unbegründet zurückgewiesen. 
Also ein Gesetz mit den Wirkungen eines Urteils. 
Nicht ausgeschlossen bleibt natürlich, dass Bundesrat und 
Reichstag in eigener Entscheidung neues Recht und damit ein 
Gesetz im materiellen Sinne schaffen. 
  
8) Als solche nennt die.Hamburgische Verfassung vom 13. Oktober 
1879 in den Art. 71 und 76: „Streitigkeiten zwischen Senat und Bürger- 
schaft über die Auslegung der Verfassung oder von Gesetzen, über ein von 
dem Senat oder der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung oder eines Oe- 
setzes behauptetes Recht, und über die Frage, ob ein Mitglied des Senats 
oder der Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in aner- 
kannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu 
ziehen, sowie ferner zur Entscheidung des Streites, ob eine Meinungsver- 
schiedenheit zwischen Senat und Bürgerschaft, deren Enischeidung ohne 
Nachteil nicht ausgesetzt werden darf, zu der dem Reichsgericht oder zu 
der einer Entscheidungsdeputation zugewiesenen Kategorie von Meinungs- 
verschiedenheiten gehört.“
	        

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