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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 36.) Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 36.) Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend. (37)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 347 — 
anzugeben, aus denen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel gefolgert ist. 
Kommt es hierbei auf die Beschaffenheit des Umschlags an, so ist dieser mit einzusenden. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschriften verantwortlich. 
8 28. Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar spätestens 
auf den sechsten Tag nach dem Wahltermin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal min— 
destens sechs und höchstens zwölf Wähler, die kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, aus 
dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet sie als Beisitzer durch Handschlag an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler sein muß, aber Staatsbeamter 
sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
#29In dieser Versammlung (§ 28) werden die Protokolle über die Wahlen der 
einzelnen Wahlbezirke durchgesehen und deren Ergebnisse zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Veröffentlichungen 
dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die Zahl der Wähler 
sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten 
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in dem die 
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veran- 
lassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahl- 
vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§J& 25 Absatz 2) einzufordern und einzusehen. 
*30. Deas Ergebnis der Wahlen ist durch den Wahlkommissar zu verkünden und 
amtlich bekannt zu machen. 
# 31. Jedem Gewählten ist vom Wahlkommissare ein Ausweis auszustellen. 
Die sämtlichen auf die Wahl bezüglichen Akten sind an das Ministerium des Innern 
zur weiteren Mitteilung an die Kammer abzugeben. 
& 32. Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet die zweite Kammer. 
m# 33. Den Wahlhandlungen vor den Wahlvorständen (§ 21) und vor der Wahl- 
kommission (§ 28) dürfen die Wähler des Wahlkreises, soweit es der Raum gestattet, 
beiwohnen. 
Sie dürfen jedoch keine Ansprachen halten, die Zugänge zum Wahllokale nicht be- 
engen oder in anderer Weise die Ordnung im Wahllokal oder den Gang der Wahl- 
handlung stören. 
6ég 34. Der Kandidat ist gewählt, auf den mehr als die Hälfte aller im Wahlkreis 
abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. 
1909. 49
	        

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