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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
D. Warenhäuser.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend. (53)
  • A. Theater.
  • B. Zirkusbauten.
  • C. Öffentliche Versammlungsräume.
  • D. Warenhäuser.
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 490 — 
denen sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, nicht verwendet werden. Die Anwendung 
einfacher Gummischläuche ist untersagt; im allgemeinen sollen nur unbewegliche Gasarme 
Verwendung finden. 
5. Die Beleuchtungskörper sind tunlichst über den Verkehrswegen unbeweglich an— 
zuordnen und müssen gegen die Berührung mit brennbaren Gegenständen genügend geschützt 
werden. Offene Brenner sind unstatthaft. Das Anzünden der Flammen zur Beleuchtung 
des Hauses muß vorsichtig und mit solchen Mitteln geschehen, daß eine Entzündung von 
brennbaren Stoffen und Bauteilen ausgeschlossen ist. 
6. Die Zuleitungen für Gaseinrichtung müssen vor dem Gebäude mit einer Absperr- 
vorrichtung versehen sein, deren Lage äußerlich kenntlich zu machen ist. An den Eintritt- 
stellen in das Gebäude müssen alle Einrichtungen für Gas und elektrischen Strom Abschluß- 
vorrichtungen (Gashahn, Hauptschalter) haben. An jedem Gasmesser und Elektrizitäts- 
zähler muß außerdem eine Abschlußvorrichtung (Haupthahn, Ausschalter) vorhanden sein. 
Alle diese Abschlußvorrichtungen müssen leicht zugängig verwahrt und stets gangbar erhalten 
werden, sowie leicht und sicher gehandhabt werden können. 
S Sl. Elektrische Beleuchtungsanlagen müssen den vom Verbande Deutscher 
Elektrotechniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften entsprechen. 
8§ 82. 1. Die Beleuchtung der Schaufenster und Auslagen darf dann, 
wenn die ausgestellten Gegenstände brennbar sind, nur von außen oder in der Art erfolgen, 
daß sich zwischen den Auslage-Gegenständen und Beleuchtungskörpern nebst Leitungen starke, 
genau abschließende Glasscheiben befinden. 
2. Elektrische Beleuchtung ist bei Einhaltung der vom Verbande Deutscher Elektro- 
techniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften innerhalb der Schaufenster zulässig. 
§ 83. Hängelampen sind sicher zu befestigen, von brennbaren Gegenständen 
genügend entfernt zu halten und bei Gas= und Ollampen mit sachgemäß, an den Beleuchtungs- 
körper selbst oder an den Zuleitungsröhren (nicht an der Decke) befestigten Schutzblechen 
zu versehen. Kron= und sonstige Hängeleuchter größeren Gewichtes müssen durch zweifache 
Befestigung gesichert sein. 
§ 84. 1. Eine ausreichende Notbeleuchtung ist bei elektrischer und bei Gas- 
beleuchtung in den Räumen, in denen ein regelmäßiger Verkehr der Besucher und der 
Angestellten stattfindet, insbesondere an allen ins Freie oder nach den Haupt= und Nottreppen 
führenden Türen und Ausgängen sowie auf den Treppen einzurichten und vom Eintritt der 
Dunkelheit an bis zum Schlusse des Betriebes brennend zu erhalten. 
2. Zur Notbeleuchtung sind Kerzen in Laternen, Rüböllampen oder solche elektrische 
Lampen zu verwenden, die durch eine besondere, von der Hauptbeleuchtung räumlich und
	        

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