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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1909
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Bandzählung:
75
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
19. Stück
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Volltext

— 523 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19 Stück vom Jahre 1909. 
  
  
Inhalt: Nr. 63. Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines 
Hochwasservoraussagedienstes betr. S. 523. — Nr. 64. Verordnung, die Erhebung der Reichsstempel- 
abgabe nach Tarifnummer 11 und nach § 89 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 betr. S. 524. 
Nr. 63. Verordnung, 
den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung 
eines Hochwasservoraussagedienstes betreffend; 
vom 10. August 1909. 
Die Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs- und Meldedienst und die Vorbereitung 
eines Hochwasservoraussagedienstes betreffend, vom 3. Januar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 59) 
wird abgeändert, wie folgt: 
1. Im 8 4 werden die Worte — „das Übermaß des Niederschlags über den Normal- 
niederschlag zu berechnen“ — gestrichen. 
2. Der §6 erhält unter teilweiser Abänderung folgende neue Fassung: 
„Die Aufzeichnungen über die Niederschlagsbeobachtungen sind von den 
Beobachtern am 1., 11. und 21. Tage eines jeden Monats, die Schneetiefenkarten 
jedesmal unmittelbar nach Schluß des Monats an die Landeswetterwarte ein- 
zusenden, die die Beobachtungsergebnisse prüft und, soweit nötig, berichtigt. Zur 
Richtigstellung mangelhafter Aufzeichnungen hat die Landeswetterwarte mit 
der zuständigen Straßen= und Wasserbauinspektion ins Vernehmen zu treten. Wegen 
Abstellung sonstiger Mängel gelten die Vorschriften in § 10 letzter Absatz." 
3. Dem § 24 wird als letzter Absatz folgende Bestimmung angefügt: 
„Die für die Niederschlagsmessungen benötigten Regenmesser und sonstigen 
Instrumente, sowie deren Ersatzteile werden den Beobachtern unmittelbar durch 
die Landeswetterwarte zugesandt. Bei Neueinrichtung einer Niederschlagsmeßstelle 
bedarf es hierzu jedoch eines besonderen Antrags der nach § 21 Absatz 1 zuständigen 
Polizeibehörde, während der Ersatz unbrauchbar gewordener kleiner Zubehörteile 
von den Beobachtern unmittelbar bei der Landeswetterwarte zu beantragen ist. 
Ausgegeben zu Dresden, den 4. September 1909. 74
	        

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