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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
26. Stück
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 90.) Bekanntmachung, die von den Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse der höheren Schulen getroffene Vereinbarung betreffend.
Volume count:
90
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • No. 86.) Verordnung über die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand. (86)
  • No. 87.) Verordnung, die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Teilstrecke Löthain-Lommatzsch der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilsdruff-Döbeln betreffend. (89)
  • No. 90.) Bekanntmachung, die von den Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse der höheren Schulen getroffene Vereinbarung betreffend. (90)
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse.
  • No. 91.) Verordnung, die Abänderung der Beilagen III und IV zur Verordnung über die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 (G.- u. V.-Bl. S. 28) betreffend. (91)
  • No. 92.) Bekanntmachung, die Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend. (92)
  • No. 93.) Verordnung, die Gebührenfreiheit für Beglaubigungen im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts betreffend. (93)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 640 — 
Vereinbarung 
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerkennung der 
Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien, 
Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan 
folgende Grundsätze zu befolgen: 
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf diejenigen oben 
bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen folgende Bedingungen er— 
füllt werden: 
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die 
unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des neunten 
Lebensjahrs. 
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei Schul— 
arten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik und 
Naturkunde; ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und 
Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch. 
c) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in den 
einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen 
gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den preußischen Lehrplänen 
für die höheren Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele. 
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausge- 
nommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die 
ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben. 
2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach Beibringung 
eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine 
höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem Zeugnis die Reife bei ihm vor- 
handen ist. 
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer 
einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann 
zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen 
gewichtigen Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des 
Schuljahrs in ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen
	        

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