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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Volume count:
75
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
27. Stück
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 104.) Verordnung, enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend.
Volume count:
104
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • No. 94.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (94)
  • No. 95.) Bekanntmachung über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft. (95)
  • No. 96.) Verordnung, die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungsordnung betreffend. (96)
  • No. 97.) Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910 betreffend. (97)
  • No. 98.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (98)
  • No. 99.) Verordnung, die Änderung in der Bezeichnung der Dienststellen der staatlichen Straßen- und Wasser-Bauverwaltung betreffend. (99)
  • No. 100.) Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen betreffend. (100)
  • No. 101.) Verordnung über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter. (101)
  • No. 102.) Verordnung über die Bergschiedsgerichte. (102)
  • No. 103.) Verordnung, einige Änderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht schriftlich gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aufsichtsdienste der Zoll- und Steuerverwaltung betreffend. (103)
  • No. 104.) Verordnung, enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend. (104)

Full text

— 701 — 
II. 
Die in dem III. Abschnitte (88 50 bis 66) der Verordnung vom 9. Januar 1894, 
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 
betreffend (G. u. V.-Bl. S. 24 flg.) enthaltenen „Besonderen Vorschriften für die 
Personendampfschiffahrt“ erhalten die folgenden Zusatzbestimmungen: 
§ 66 a. Wenn die nach § 5 oder §7 von dem Elbstromamte veranstaltete Probe= Fahrzeugnis. 
fahrt keinen Anstand ergeben hat, ist von dem Elbstromamte auf grund des Prüfungs- 
ergebnisses außer dem Schiffspatent noch ein Fahrzeugnis nach dem unter E 1 abge- 
druckten Muster auszustellen. 
Dieses ist auf den Schiffen mitzuführen und auf den Personenschiffen an einem ge- 
eigneten, den Reisenden zugänglichen Platze aufzuhängen. 
Das Fahrzeugnis muß enthalten: den Namen oder die Bezeichnung des Dampfschiffes, 
das Jahr, in welchem das Schiff erbaut und in welchem es zuletzt unter Trockenlegung 
untersucht worden ist, den Namen und den Wohnort des Eigentümers, die Bezeichnung 
der auf dem Schiffe angestellten Personen nach ihrer Zahl und Dienststellung, die höchst 
zulässige Zahl der gleichzeitig aufzunehmenden Fahrgäste, den höchstzulässigen Uberdruck 
des Dampfkessels und die Maschinenstärke in indizierten Pferdestärken sowie die Zubehör- 
und Ausrüstungsgegenstände. Für die Richtigkeit der im Fahrzeugnis gemachten Angaben 
ist der Unternehmer verantwortlich 
Anderungen, die nach Erteilung des Fahrzeugnisses hinsichtlich des Dampfschiffes oder 
des Eigentümers oder der Zahl der Bemannung eintreten, sind unter Beifügung des Fahr- 
zeugnisses durch den Betriebsunternehmer dem Elbstromamte Dresden zur Genehmigung 
und Abänderung des Fahrzeugnisses sofort anzuzeigen. 
8 66b. Das Fahrzeugnis ist regelmäßig nach Vornahme der in § 8 angeordneten Fortsetzung. 
Untersuchung von dem Elbstromamte Dresden mit einem Verlängerungsvermerke 
nach dem unter K 2 abgedruckten Muster zu versehen. 
Mindestens alle fünf Jahre soll diese Untersuchung unter Trockenlegung des Schiffes Trockenlegung. 
erfolgen. 
§ 66e. Die Zahl der Personen, welche nach dem Fahrzeugnisse gleichzeitig auf dem Beschaffenheit 
Schiffe befördert werden darf, ist an Bord desselben an einer in die Augen fallenden, den und Aus- 
"„ 1 · üstung des 
Fahrgästen stets gut sichtbaren geeigneten Stelle in mindestens 15 cm hoher Schrift an- Fribung nore 
zuschreiben. 
8 664. Das für die Benutzung der Fahrgäste bestimmte Deck muß mit einer starken Fortsetzung. 
Einfriedigung von mindestens 85 cm Höhe, von Oberkante Deck aus gemessen derart 
versehen sein, daß ein Durchfallen von Personen ausgeschlossen ist. Soweit auf bereits 
1909. 101
	        

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