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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 1.) Bekanntmachung, die Muster zu den Ortsrechnungen über die Grundsteuer, Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Rechnung der Steuergemeinde N. N. über Einkommensteuer auf das Jahr 1910.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Ermächtigung der Gouverneure von Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Togo zum Erlaß straf- und disziplinarrechtlicher Vorschriften für farbige Polizeimannschaften.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr von Klauenvieh aus Europa.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter.
  • Dienstanweisung für die Anwerbestelle von Ovambo.
  • Bestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Aufnahme und Behandlung in den Krankenhäusern des Gouvernements.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Beschränkung des Verfügungsrechts der Samoaner über die ihnen aus Verkäufen oder Verpachtungen ihrer Ländereien gebührenden Gegenleistungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Abänderung der Verordnung betr. den Verkehr mit alkoholhaltigen Getränken vom 2. März 1903.
  • Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines Bezirksamts in Apia.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
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Full text

200 e 
2. die Verordnung betreffend Paßpflicht der Eingeborenen vom 18. August 1907 
(Kol. Bl. S. 1182):t « 
3. die Verordnung betreffend Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit Eingeborenen des 
Südwestafrikanischen Schutzgebiets vom 18. August 1907 (Kol. Bl. S. 79), soweit 
sich nicht ein anderes ergibt. 
8 25. Die Verordnung tritt am 1. Februar 1912 in Kraft. 
§ 26. Die vorläufige Verordnung betreffend Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der aus 
dem Ambolande kommenden eingeborenen Arbeiter vom 16. März 1911 wird außer Kraft gesetzt. 
Windhuk, den 16. Dezember 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
  
Dienstanweisung für die Anwerbestelle von Ovambo. 
Vom 16. Dezember 1911. 
§& 1. Die Anwerbestelle untersteht einem Leiter, der von dem Gouvernement die Erlaubnis 
zum Anwerben von Ovambos erhält. Er hat allen Anordnungen des Gouvernements in bezug auf 
den Anwerbebetrieb Folge zu leisten. 
Der Leiter stellt das nötige Unterpersonal an. Die Anstellung des Unterpersonals bedarf 
der Bestätigung des Gouverneurs. 
Die Anwerbestelle ist verpflichtet, Angestellte, die nach Ansicht des Gouvernements nicht 
zuverlässig sind, sofort zu entlassen. 
Leiter und Angestellte der Anwerbestelle dürfen nicht Handel und sonstige Neben- 
beschäftigung betreiben. 
§ 2. Der Anwerbestelle werden folgende Pflichten auferlegt: 
1. Sie hat ein chronologisches Verzeichnis zu führen über die Aufträge zum Abschließen 
der Arbeitsverträge. Die Verzeichnisse haben zu enthalten: Namen des Auftraggebers und Zahl der 
gewünschten Arbeiter. Die Erledigung des Auftrages ist mit Angabe des Zeitpunktes in der Liste 
zu vermerken. Die zuständigen Verwaltungsorgane haben das Recht, jederzeit die Listen einzusehen. 
2. Sie übernimmt die Verteilung der Arbeiter. Die Verteilung hat zu erfolgen auf Grund 
des zu führenden chronologischen Verzeichnisses der Aufträge. Letztere sind der Reihenfolge der An- 
meldung gemäß zu erledigen. 
Der Gouverneur kann anordnen, daß in Fällen unzureichenden Angebots von Arbeitskräften 
die einzelnen Arbeitgeber nach Maßgabe des an der Durchführung ihres Betriebes bestehenden 
allgemeinen öffentlichen Interesses zu berücksichtigen sind. 
3. Mit den angeworbenen Arbeitern ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser soll enthalten: 
a) Namen der einzelnen Arbeiter und Nummer ihrer Paßmarke; 
b) Namen des Dienstherrn und Bezeichnung der Arbeitsstelle; 
c) Kündigungsfrist, die Dauer des Vertrages und Tag des Vertragsabschlusses; 
d) Höhe des Mindestlohnes. 
4. Die Dauer des Vertrages soll möglichst langfristig sein. Die Frist des Dienstverhältnisses 
läuft vom Tage des Eintreffens auf der Arbeitsstelle. Die Verträge sind dem Eingeborenen- 
Kommissar zur Bestätigung vorzulegen. 
Körperlich zur Arbeit Untaugliche dürfen nicht angeworben werden. 
5. Die Anwerbestelle hat die Verpflegung der Arbeiter vom Anwerbeort zur Arbeitsstelle 
sowie die Eisenbahnfahrt und eventuell Dampferfahrt von der dem Anwerbeort nächsten Bahnstation 
zur Arbeitsstelle zu regeln. Ebenso hat sie die Rückbeförderung der Arbeiter von der Arbeitsstelle 
zum Anwerbeort einschließlich Verpflegung zu regeln. 
6. Die in Okankwejo angeworbenen Arbeiter haben den Weg über Outjo nach Otjiwarongo, 
die in Namutoni für Tsumeb angeworbenen den direkten Weg nach Tsumeb, die anderen den nach 
Otavi zu nehmen. 
7. Die angeworbenen Arbeiter dürfen nur in Trupps unter Führung eines Vormannes 
auf den Hin-, ebenso auf den Rückweg gesetzt werden. Dem Vormann ist eine namentliche Liste 
seines Trupps mitzugeben.
	        

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