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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Volume count:
76
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
23. Stück
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 97.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen.
Volume count:
97
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • No. 97.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen. (97)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
  • 24. Stück (24)

Full text

— 647 — 
1 Stunde, für die Klassen VII—V 1½, für die Klassen IV.—III 2, für die Klassen II1 
2½ Stunden, für die Studienanstalt 3 Stunden nicht übersteigen. 
§ 92. Die Durchsicht und Wertung der von den Schülerinnen in Reinschrift Durchsicht 
als Klassen= oder Hausarbeit gelieferten Arbeiten seitens des Lehrers hat mit größter schrillicher 
Gewissenhaftigkeit, die Rückgabe baldigst und pünktlich zu geschehen. Soweit als mög- « 
lich sei die Korrektur Anleitung zur Selbstkorrektur, die nach bestimmten Gesichtspunkten 
erfolgende Besprechung der Arbeiten Anleitung und Ermunterung zum Weiterstreben. 
Die Arbeiten müssen den Zeitpunkt der Abgabe und der Durchsicht tragen. 
Die Schulleiter sind verpflichtet, auf dies alles besonders zu achten, korrigierte 
Schülerinnenarbeiten häufig einzusehen und in jedem Jahre wenigstens einmal eine 
auf alle Fächer sich erstreckende Durchsicht, wenn nicht aller, so doch ausgewählter Hefte 
vorzunehmen und eine Niederschrift darüber zu den Akten zu geben. 
§ 93. Ferienarbeiten sind auch in der Form größerer laufender Arbeiten für Ferienarbeiten. 
den ersten Schultag unzulässig; doch bleibt es dem Lehrer im Einvernehmen mit dem 
Schulleiter überlassen, Ratschläge zu nützlicher Selbstbeschäftigung zu erteilen ohne 
nachfolgende Prüfung. 
§ 94. Jede höhere Mädchenschule und Studienanstalt hat in einer kurz zu Schulordnung. 
fassenden, dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegenden Schulordnung die- Schulstrafen. 
jenigen Bestimmungen zusammenzustellen, durch welche die Pflichten der Schüle- 
rinnen gegen die Anstalt, gegen Lehrer und Mitschülerinnen, sowie ihr Verhalten 
außerhalb der Anstalt, soweit es die Zwecke der Schule erfordern, geregelt werden. 
Von den gesetzlichen Strafen ist nur in einer der weiblichen Natur und der 
Eigenart der Schülerinnen angemessenen Weise Gebrauch zu machen. 
8 95. Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen Schule und Elternhause haben die Verkhr 
Klassenlehrer mindestens einmal wöchentlich im Schulhause oder in ihren Wohnungen Elternhaus. 
eine Sprechstunde abzuhalten, deren Zeit den Schülerinnen mitzuteilen ist. Unter- 
redungen in den Pausen sind nur in dringenden Fällen, während der Unterrichts- 
stunde des Lehrers aber überhaupt nicht zulässig. 
Der Schulleiter hält an allen Schultagen im Schulgebäude eine Sprechstunde ab. 
Von allen erheblichen Disziplinarfällen, von jedem bedeutenderen Nachlassen in 
den Leistungen, von der Gefährdung der Versetzung oder unzureichender Begabung 
der Schülerin sowie von besonderen Wahrnehmungen hinsichtlich ihres körperlichen 
Befindens sind die Eltern rechtzeitig mündlich oder schriftlich durch den Klassenlehrer, 
gegebenenfalls durch den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Zuschriften dieser Art 
dürfen jedoch den Schülerinnen nicht zur Beförderung mitgegeben werden. 
 
	        

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