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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Volume count:
76
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
23. Stück
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 97.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen.
Volume count:
97
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • No. 97.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen. (97)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
  • 24. Stück (24)

Full text

— 680 — 
3. In den Aufsatzübungen ist die Unbefangenheit und die natürliche Aus— 
drucksweise der Schülerin zu schonen. Der Lehrer halte sich bei Beurteilung der 
Sprachrichtigkeit gleich fern von engherziger Kleinlichkeit wie von Nachsicht gegen regel— 
lose Ungebundenheit. In der Wahl und Gestaltung des Ausdrucks soll möglichste Frei— 
heit herrschen. Klarer Satzbau und einfache Ausdrucksweise sind die natürliche Grund— 
lage jeder Darstellung. Bei der Wahl der Aufgaben ist Einseitigkeit zu vermeiden. 
Erlebnisse der Schülerinnen, Wiedergabe lebhafter Eindrücke, Darstellungen im An— 
schlusse an Gesehenes, Gelesenes oder Gehörtes sind ebenso als Themen willkommen 
wie auf höheren Stufen Aufgaben aus der Geschichte und Literatur sowie Abhand— 
lungen über wissenschaftliche Fragen (sogenannte Facharbeiten), die logisch genau, 
streng sachgemäß und klar gegliedert zu behandeln sind. Fremdwörter sind zu ver- 
meiden, wenn sich ein guter deutscher Ausdruck ungezwungen darbietet. 
4. Zusammenhängende Literaturgeschichte ist nicht zu erteilen. Im Mittel- 
punkte steht vielmehr die Lektüre der Dichterwerke. Nur das zum Verständnis des 
Werkes Nötige ist aus der Literaturgeschichte einzufügen. Besprechungen der Kunst- 
fomen sind gleichfalls nur im Anschluß an die gelesenen Dichtungen zu geben. Das 
Zerpflücken eines Kunstwerkes ist zu meiden. Nur das unbedingt Nötige wird in der 
Klasse erläutert, und nur besonders geeignete Abschnitte eines Werkes werden ge- 
meinsam in der Klasse gelesen. Haben die Schülerinnen in der Schule gelernt, mit 
Verständnis und Genuß zu lesen, so werden sie ohne Schwierigkeit das Werk als 
Privatlektüre zu Ende lesen, um dann darüber in der Klasse kurz und knapp zu berichten. 
(Es versteht sich von selbst, daß das Lehrerkollegium nicht durchaus an die in § 10 
gemachten Vorschläge zur Auswahl des Lesestoffs gebunden ist; doch müssen Ab- 
weichungen davon in gemeinsamer Beratung vereinbart sein.) Zum Deklamieren 
wähle man für jede Klasse nur wenige Gedichte aus; besonders lange Gedichte sind 
vom Auswendiglernen auszuschließen. 
5. Die Pflege des mündlichen Ausdrucks ist ebenso wichtig wie die des schrift- 
lichen. Man halte auf eine reine und gute Aussprache, möglichst im Anschluß an die 
Bühnensprache, unter Benutzung phonetischer Hilfen, ohne durch Vermeidung aller 
mundartlichen Anklänge in Ziererei und Unnatur zu verfallen. Auf allen Klassen- 
stufen ist die freie Wiedergabe von Gesehenem, Gehörtem und Gelesenem zu pflegen; 
insbesondere aber kann in den Oberklassen die Privatlektüre den Stoff zu den freien 
Vorträgen liefern. Wie an die Besprechung der Aufsätze stilistische, so sind an die 
Beurteilung der Vorträge rhetorische Bemerkungen anzuknüpfen. 
6. Die Sprachgeschichte ist auf allen Stufen in angemessener Weise zu behandeln. 
Die Schülerin soll ein klares Gesamtbild der Hauptzüge und der Grundgesetze unserer 
sprachlichen Entwicklung erhalten. Hier sind etymologische Streifzüge durch das
	        

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