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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1911
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Bandzählung:
77
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1911
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
17. Stück
Bandzählung:
147
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (147)

Volltext

— 263 — 
Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung 
verbunden, so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt. 
§ 2. Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb des Sitzes des 
Landesversicherungsamtes kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten 
war, außer der im §1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung zu- 
gebilligt werden. 
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken 
sowie sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Vergütung nicht er- 
stattet. Jedoch ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb der dafür gezogenen 
Grenzen auch auf Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Auslagen Rücksicht zu 
nehmen. 
§ 3. Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen 
in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über 
das Verfahren in Kraft gesetzt werden. 
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung die 
Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landes- 
versicherungsamte betreffend, vom 27. Februar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 98) außer 
Kraft. 
Dresden, den 24. Dezember 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Emmrich. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 
1911. 43
	        

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