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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
77
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 9.) Bekanntmachung, die Ausbildung der Haushaltungs- und Kochlehrerinnen sowie die Prüfungsordnung für diese Lehrerinnen betreffend.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Bestimmungen über die Ausbildung der Haushaltungs- und Kochlehrerinnen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 8.) Bekanntmachung, die Ausbildung der Nadelarbeitslehrerinnen und die Prüfungsordnung für diese Lehrerinnen betreffend. (8)
  • No. 9.) Bekanntmachung, die Ausbildung der Haushaltungs- und Kochlehrerinnen sowie die Prüfungsordnung für diese Lehrerinnen betreffend. (9)
  • A. Bestimmungen über die Ausbildung der Haushaltungs- und Kochlehrerinnen.
  • B. Prüfungsordnung für Haushaltungs- und Kochlehrerinnen.
  • Muster I (zu §. 12). Zensurliste für die Fachlehrerinnenprüfung in Haushaltungs- und Kochkunde.
  • Muster 2 (zu § 14). Fachlehrerinnenzeugnis.
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (147)

Full text

— 33 — 
84. Zur Unterrichtserteilung dürfen nur Lehrer oder Lehrerinnen verwendet 
werden, die den Anforderungen in § 3 entsprechen. Die Annahme eines Lehrers oder 
einer Lehrerin ist der obersten Schulbehörde vor dem Amtsantritte unter Beifügung 
der erforderlichen Befähigungs= und Führungszeugnisse anzuzeigen. 
8 5. Für jede Anstalt wird vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts ein Kommissar bestellt, dem die Oberaufsicht über den Unterrichtsbetrieb und die 
Leitung der Aufnahmeprüfung und etwaiger Halbjahrsprüfungen zusteht. 
Ihm sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts eine Übersicht über 
die Verteilung der Unterrichtsfächer und -stunden auf die einzelnen Lehrer und Lehre- 
rinnen und ein Stundenplan in je 2 Stücken zur Genehmigung vorzulegen. 
Von der Übersicht und dem Stundenplane hat der Kommissar nach Genehmigung 
je ein Stück an das Ministerium einzureichen. 
§ 6. Zur Ausbildung werden solche Bewerberinnen zugelassen, die 
1. das 18. Lebensjahr vollendet und in der Regel das 26. nicht überschritten haben, 
2. die erste oder wenigstens die zweite Klasse einer öffentlichen höheren Mädchen- 
schule mit Erfolg besucht haben oder den Nachweis einer gleichwertigen allge- 
meinen Bildung erbringen, und 
3. durch eine Aufnahmeprüfung nachweisen, daß sie sich ihre Fortbildung haben an- 
gelegen sein lassen, insbesondere einige Kenntnisse und Ubung im Kochen und 
in hauswirtschaftlichen Arbeiten besitzen. 
Außerdem ist in der Aufnahmeprüfung wenigstens die Anfertigung eines deutschen 
Aufsatzes und die Lösung hauswirtschaftlicher Rechenaufgaben unter Aussicht zu 
fordern. 
8 7. Bei der Anmeldung sind vorzulegen 
1. die Geburtsurkunde, 
2. ein Nachweis über das religiöse Bekenntnis, 
3. Zeugnisse über die genossene Vorbildung (Schulentlassungszeugnis, Reife- 
zeugnis), 
4. amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Anmeldung, 
5. ein Gesundheitszeugnis eines beamteten Arztes, das kurz vor der Anmeldung 
ausgestellt ist, 
6. von solchen Bewerberinnen, die bereits eine lehramtliche Prüfung bestanden 
haben, das Zeugnis über diese Prüfung und ein Zeugnis über die bisherige 
Tätigkeit als Lehrerin, 
7. im Falle der Minderjährigkeit schriftliche Einwilligung des Vaters oder seines 
Stellvertreters, 
6 * 
Befähigung 
zur Unter— 
richts- 
erteilung. 
Aufsicht und 
Prüfungen. 
Zulassung. 
Anmeldung.
	        

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