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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 111 — 
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, 
so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur 
amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren. 
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke 
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches 
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden 
Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. 
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger 
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen 
geschützt aufzubewahren. 
8 111. 
(1) Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund 
des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines 
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, 
ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten 
Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu 
unterwerfen. 
(3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreter 
hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen 
Verenden der Polizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß § 110 
Abs. 4 aufzubewahren. 
(1) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche 
Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und 
polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
9 112. 
(1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- 
tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wenn ein 
der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet 
werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung 
oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. 
(2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von 
denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche 
verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise
	        

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