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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 202 — 
mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind— 
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in 
dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten 
Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen Wegen, 
so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr abgesperrt 
werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu übergießen. Der 
Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort unterzupflügen 
oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens der 
Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. 
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 114 statt- 
zufinden hat, sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf- 
gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelwplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprung- 
plätze, Beschlagbrücken usw., Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegeni, 
ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die Brunnentröge 
mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung und Pflege kranker 
oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melkstühle, Milch= 
trausportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, 
Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger 
des Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals 
zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken 
oder verdächtigen Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. Häute, Hörner, Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch voll- 
kommene Trocknung oder durch 24 stündiges Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch 
eine ausreichende Behandlung mit einem anderen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. 
Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchengehöft entfernt werden, wenn 
sie in festen Säcken verpackt ist. 
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben 
oder sonst durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt 
worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in 
diesem zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen. 
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchen- 
ställen auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§ 4 und 
§ 14 Abs. 1 Nr. 11). 
(#) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und 
die Personen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung ge- 
kommen sind, bei der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen 
Tieren in Berührung gekommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren.
	        

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