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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
21. Stück
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 99.) Bekanntmachung über die Ausbildung und Fortbildung von Turnlehrern und Turnlehrerinnen an der Turnlehrerbildungsanstalt zu Dresden und über die Prüfung dieser Lehrer und Lehrerinnen.
Volume count:
99
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Bestimmungen über die Ausbildung und Fortbildung von Turnlehrern und Turnlehrerinnen an der Königlichen Turnlehrerbildungsanstalt zu Dresden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • No. 99.) Bekanntmachung über die Ausbildung und Fortbildung von Turnlehrern und Turnlehrerinnen an der Turnlehrerbildungsanstalt zu Dresden und über die Prüfung dieser Lehrer und Lehrerinnen. (99)
  • A. Bestimmungen über die Ausbildung und Fortbildung von Turnlehrern und Turnlehrerinnen an der Königlichen Turnlehrerbildungsanstalt zu Dresden.
  • B. Prüfungsordnung für Turnlehrer und Turnlehrerinnen.
  • No. 100.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend. (G.- u. V.-Bl. S. 315). (100)
  • No. 101.) Verordnung, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend. (101)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 491 — 
turnerischen Veranstaltungen, Wanderungen und Turnmärsche, auch in Verbindung 
mit geeigneten Spielen und dem Turnen verwandten Leibesübungen. 
§ 7. Der Unterricht in der Systematik hat verständnisvolle und sichere Kenntnis 
aller Grundformen der Frei-, Ordnungs-, Handgerät= und Gerätübungen nach be- 
stimmten Gesichtspunkten sowie Beherrschung der Turnsprache zu erzielen. 
8 S. Der Unterricht in Pädagogik soll mit den Grundzügen der Psychologie, 
namentlich des Jugendalters, dem Wichtigsten aus der allgemeinen Unterrichts= und 
Erziehungslehre und Schulkunde und den einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen 
vertraut machen, auch einige Kenntnisse von der Geschichte der Erziehung dermitteln. 
§ 9. Der Unterricht in der Fachmethodik, der zu den Lehrübungen und tunlichst 
auch zu den praktischen Arbeiten in Beziehung zu setzen ist, hat sichere Kenntnis der 
Ziele, des Aufbaues und des Lehrverfahrens des Turnunterrichtes, sowie Kenntnis 
des Wichtigsten aus der Geschichte und Literatur der Methodik dieses Unterrichtes zu 
vermitteln. Insbesondere sind Vorübungen im Unterrichten, Besprechungen über 
methodisch anzulegende Entwürfe zu Lehrübungen, Beurteilungen gehaltener Lehr- 
proben dem Ulnterrichte einzugliedern. 
§ 10. Die Aufgabe des Unterrichtes in Geschichte und Literatur des Turnens 
ist lebensvolle Darstellung der geschichtlichen Entwickelung der Leibesübungen in ihrer 
Bedeutung für die Kultur unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Geschichte und 
unter Hervorhebung der bedeutendsten Persönlichkeiten und wichtigsten Tatsachen der 
neueren Zeit aus der deutschen und insbesondere sächsischen Geschichte des Turnens; 
Einführung in die Fachliteratur aus den einzelnen Geschichtsperioden, namentlich 
in das Studium der hauptsächlichsten Fachschriften der neueren Zeit. 
§ 11. Im Unterrichte in Anatomie, Physiologie und Gesundheitspflege, der in 
steter Beziehung zum Turnbetriebe und Schulleben zu halten ist, sind genaue Kennt- 
nisse von dem Baue des menschlichen Körpers und den Lebensäußerungen seiner 
Organe, von den Bewegungen des Menschen bei Turnübungen und dem Turnen 
verwandten Leibesübungen sowie von ihrer Einwirkung auf Gesundheit und Körper- 
schönheit zu vermitteln, Anleitungen zu Beobachtungen und Messungen in Bezug auf 
die Tätigkeit der wichtigsten Organe des Körpers sowie Anweisungen über die erste 
Hilfe bei Unfällen zu geben und entsprechende Ubungen vorzunehmen. 
§ 12. In der Gerätkunde sind die Herstellung und Behandlung der Turngeräte, 
die Einrichtung und Hygiene der Turnhallen sowie die Anlage von Turn= und Spiel- 
plätzen zu besprechen und die wichtigsten hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte 
hervorzuheben. 
Systematik. 
Padagogik. 
Methodik. 
Geschichte 
und Literatur. 
Anatomie, 
Physiologie 
und Gesund— 
heitspflege. 
Gerätkunde.
	        

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