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Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

Full text: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Volume count:
79
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
4. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 20. Verordnung über die Prüfung der Tierärzte; vom 17. März 1913.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • 6. Abschnitt.
  • 7. Abschnitt. Entstehung und Untergang der Staaten. Von Geb. Justizrat Dr. S. Brie, o. Professor der Rechte an der Universität Breslau.
  • I. Allgemeines.
  • II. Tatsächliche Entstehung von Staaten.
  • III. Tatsächlicher Untergang von Staaten.
  • IV. Rechtliche Entstehung von Staaten.
  • V. Rechtlicher Untergang von Staaten.
  • 8. Abschnitt. Die Staatsformen. Souveräne, halb- und nichtsouveräne Staaten. Staatenverbindungen und Staatenbündnisse. Von Dr. Eduard Hubrich, o. Professor der Rechte an der Universität Greifswald.
  • 9. Abschnitt. Staat und Kirche. Von Geb. Justizrat D. Dr. Wilhelm Kahl, o. Professor der Rechte an der Universität Berlin.
  • 10. Abschnitt.
  • 11. Abschnitt.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.

Full text

S. Brie, Entstehung und Untergang der Staaten. 67 
  
griffs die Auffassung und Bezeichnung eines konkreten Gebildes als Staat gestatten oder hindern. 
Wenn wir z. B. im Einklang mit der jetzt herrschenden Theorie den Staat als ein Gemeinwesen, als 
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, betrachten, schliesst dann eine mehr oder weniger privat- 
rechtliche oder anstaltliche Gestaltung des betreffenden Verbandes seine Charakterisierung als 
Staat aus? Endlich, auch wenn keine begrifflichen Momente in Frage kommen, ist es oft schwer 
zu entscheiden, ob ein bisher bestehender Staat durch geschichtliche Veränderungen insbesondere 
seiner Zusammensetzung seine Individualität verloren hat, also untergegangen ist und (möglicher- 
weise) ein neuer Staat an seine Stelle getreten ist. Hat z. B. die Union Englands und Schottlands 
den Untergang dieser beiden Staaten, die Entstehung eines neuen Staates Grossbritannien bewirkt 
oder hat dadurch zwar Schottland seine staatliche Sonderexistenz verloren, der englische Staat 
aber nur eine Vergrösserung erhalten? Ist das jetzige Deutsche Reich nur eine erweiterte Fort- 
setzung des Norddeutschen Bundes, oder ist es als dessen Rechtsnachfolger, also als ein von ihm 
verschiedenes neues Gemeinwesen zu betrachten? (Vgl. unten II 4g.) 
3. Wenn man den Staat als Körperschaft auffasst, ihm eine Persönlichkeit zuschreibt, so 
liegt darin die Annahme, dass der Begriff des Staates ein juristischer Begriff ist, dass dem 
einzelnen Staate nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Existenz zukommt. Nun 
ist es aber möglich und kommt geschichtlich häufig vor, dass, wie in zahlreichen anderen Bezie- 
hungen des menschlichen Zusammenlebens, so auch hinsichtlich des Vorhandenseins eines staatlichen 
Verbandes für eine konkrete Menschengruppe tatsächliche Erscheinung und Recht nicht zusammen- 
fallen. Eine nicht juristische Betrachtungsweise kann, indem sie von dem rechtlichen Moment 
absieht, die tatsächliche Entstehung eines Staates annehmen, auch wenn eine Neubildung nur die 
übrigen begrifflichen Erfordernisse eines Staates erfüllt. Von dem gleichen Gesichtspunkt aus kann 
man einen Staat als tatsächlich untergegangen auch dann ansehen, wenn die bisherigen staatlichen 
Beziehungen zwischen einer konkreten Menschengruppe zwar rechtlich noch fortdauern, aber im 
übrigen aufgehoben sind. Freilich fallen diese Unterscheidungen für diejenigen Theorien hinweg, 
welche in der tatsächlichen Existenz eines Staates zugleich seinen Rechtsgrund erblicken oder 
welche Entstehung und Untergang der Staaten als der juristischen Qualifizierung entzogen be- 
trachten (vgl. unten IV 1 und 2b). 
Wir werden im Folgenden zunächst die tatsächliche Entstehung, dann den tatsächlichen 
Untergang von Staaten ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der betreffenden Vor- 
gänge behandeln; hieran wird sich die Erörterung der Wege reihen, auf denen Staaten rechtlich zur 
Entstehung gelangen oder untergehen. 
II. Tatsächliche Entstehung von Staaten. 
1. Staaten entstehen tatsächlich in sehr verschiedener Weise. Wie die Geschichte zeigt, 
erwachsen sie entweder allmählich oder werden absichtlich gegründet. In beiden Fällen aber findet 
bald eine primäre, bald eine sekundäre Entstehung statt; entweder geht der neue Staat aus 
einem schon bestehenden Staate bezw. mehreren schon bestehenden Staaten hervor oder er bildet 
sich ohne eine solche Grundlage. Nach dem letzteren Gesichtspunkte unterscheiden wir ur- 
sprüngliche (originäre) und abgeleitete (derivative) Entstehungsarten. 
2. Die ältesten Staaten können nur auf ursprünglichem Wege entstanden sein. 
Die Annahme der früheren naturrechtlichen Theorie jedoch, dass sie durch freiwillige Vereinigung 
bisher vereinzelt lebender Menschen gebildet worden seien, muss als unrichtig betrachtet werden, 
weil es niemals einen Naturzustand gegeben hat, in dem die Menschen völlig isoliert lebten, diese 
vielmehr immer schon durch ihre Geburt einer natürlichen Gemeinschaft wenigstens von der Mutter- 
seite her angehörten. Andererseits wird man der neuerdings hervorgetretenen Ansicht, dass der 
Staat vormenschlichen Ursprungs sei, indem schon die Vorfahren der ältesten Menschen in Horden 
ein staatliches Zusammenleben geführt hätten, wenigstens so lange für eine willkürliche Hypothese 
halten müssen, als wir über den Ursprung des Menschen keine sicherere Kunde besitzen. Am wahr- 
scheinlichsten ist in der auf gemeinsamer Abstammung beruhenden erweiterten Familie, der Sippe 
5*
	        

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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
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