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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • Nr. 58. Gemeindesteuergesetz vom 11. Juli 1913. (58)
  • Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913. (59)
  • Nr. 60. Schulsteuergesetz vom 11. Juli 1913. (60)
  • Nr. 61. Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 10. Juli 1913. (61)
  • Nr. 62. Gesetz, das Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 11. Juli 1913. (62)
  • Nr. 63. Verordnung zur Einführung des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 12. Juli 1913. (63)
  • Nr. 64. Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 11. Juli 1913. (64)
  • Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung; vom 11. Juli 1913. (65)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

— 243 — 
2. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Befreiung von der Kirchensteuer aus 
Gründen gefordert wird, die nicht auch die Befreiung von der Gemeindesteuer recht— 
  
(2) Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung schriftlich erfolgt, mit der Zustellung, in 
allen übrigen Fällen mit der Behändigung der Zahlungsaufforderung. 
(3) Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine 
Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung oder die Behändigung erfolgt ist. 
(4) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endigt 
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
(5) Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, für 
welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
§ 67. (1) Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb der Ein- 
spruchsfrist begründen. 
(2) Hat er es vor der Veranlagung unterlassen, oder unterläßt er es nach der Erhebung des 
Einspruchs, auf bestimmte Fragen, die ihm die Veranlagungsbehörde über seine Steuerverhältnisse 
vorlegt, Auskunft zu geben, so verliert er sein Einspruchsrecht. Dies tritt indessen nur ein, wenn 
es in der Aufforderung zur Auskunftserteilung angekündigt war. 
(3) Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind dem sächsischen 
Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden. 
§ 68. (1) Über den Einspruch entscheidet in Städten mit Revidierter Städteordnung der 
Stadtrat, in anderen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat. In den 
Städten und den größeren Landgemeinden im Sinne von Abschnitt V der Landgemeindeordnung 
in der Fassung vom 11. Juli 1913 kann die Entscheidung einem hierfür besonders eingesetzten 
Ausschusse übertragen werden. Die Entscheidung ist, soweit sie den Einspruch verwirft, schriftlich 
zu begründen. 
(2) Durch die Gemeindesteuerordnung kann bestimmt werden, daß der Einsprechende seinen 
Einspruch durch die Darlegung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauens- 
ausschusse begründen darf. 
(8) Für die Entscheidung auf den Einspruch wird keine Gebühr erhoben. Bare Verläge, die 
aus Anlaß eines als unbegründet befundenen Einspruchs entstanden sind, können dem auferlegt 
werden, der den Einspruch erhoben hat. Wird der Einspruch teilweise als unbegründet verworfen, 
so können die Verläge insoweit dem Einsprechenden auferlegt werden. 
§ 69. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung kann die entscheidende Behörde Zeugen 
und Sachverständige vernehmen oder vernehmen lassen und den Steuerpflichtigen zur Vorlegung 
von Urkunden und Geschäftsbüchern sowie, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung der 
Wahrheit fehlt, zur Bekräftigung seiner tatsächlichen Angaben durch Versicherung an Eidesstatt 
auffordern. 
() In den übrigen Gemeinden sind diese Beweiserhebungen auf Antrag der Gemeinde 
durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen. 
§ 70. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes vorbehältlich 
der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten. 
§ 71. (1) Gegen die Entscheidung auf den Einspruch steht dem zur Steuer Herangezogenen 
der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Die unter § 69 aufgeführten Befugnisse stehen der Rekurs- 
behörde ohne weiteres zu. 
(2) Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung auf den 
Einspruch schriftlich bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. 
Das in 8§ 67 und 68 über die Begründung und Bescheinigung Gesagte gilt auch hier; doch ist die 
Ergänzung der Rekursbegründung auch nach Ablauf der Rekursfrist statthaft. 
(3) Die Rekursbehörde kann die Veranlagungsbehörde zur Vornahme weiterer Erörterungen 
veranlassen. 
1913. 34
	        

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