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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 8. Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forstrevieren, Jagden und Fischereien betreffend; vom 17. Januar 1913.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • Nr. 1. Verordnung, die Änderung der Eisenbahn=Bau= und Betriebsordnung betreffend; vom 31. Dezember 1912. (1)
  • Nr. 2. Verordnung, zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen; vom 2. Januar 1913. (2)
  • Nr. 3. Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, die Unfallversicherung im Bereich der Heeresverwaltung betreffend; vom 3. Januar 1913. (3)
  • Nr. 4. Bekanntmachung, die Postortnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 8. Januar 1913. (4)
  • Nr. 5. Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend; vom 14. Januar 1913. (5)
  • Nr. 6. Bekanntmachung, Erweiterung der Befugnisse des Untereichamts Freiberg betreffend; vom 15. Januar 1913. (6)
  • Nr. 7. Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern usw.; vom 18. Januar 1913. (7)
  • Nr. 8. Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forstrevieren, Jagden und Fischereien betreffend; vom 17. Januar 1913. (8)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

37 — 
8 4. Hierauf hat sich der Befehligte unverzüglich an den Ort seiner Bestimmung 
zu begeben und sich die Grenzen seines Schutzbezirks anweisen zu lassen. Sodann 
hat er den ihm wegen seiner Dienstverrichtungen erteilten Anordnungen und dieser 
Dienstanweisung pünktlich nachzugehen. Ganz besonders ist der Befehligte von der 
Behörde (8§ 2), oder von dem nach § 3 mit seiner Einweisung Beauftragten darüber 
zu belehren, ob und wem in seinem Schutzbezirk ein Recht zum Waffentragen, zum 
Leseholzholen, Laub= und Streurechen, zum Fischen usw. zusteht. 
8 5. Wegen seiner Dienstverrichtungen hat er nur von der Behörde (§ 2) oder 
von deren Beauftragten (§ 3) Befehle anzunehmen. Diese hat er genau und pünktlich 
auszuführen. Ebenso hat der Befehligte alle Vorfälle, die sich bei Ausübung seines 
Dienstes ereignen und alle Wahrnehmungen, die er dabei macht, dieser Behörde 
oder deren Beauftragten anzuzeigen. 
§ 6. Den Bereich, in dem er die Aufsicht führen soll, muß er, den ihm erteilten 
Weisungen entsprechend, sowohl bei Tag wie in der Nacht begehen. 
§ 7. Bei Ausübung seines Dienstes trägt der Befehligte Mütze, Seitengewehr, 
Patronentaschen und Dienstgewehr. 
In einer Patronentasche sind die scharfen, in der anderen die Platzpatronen 
unterzubringen. 
Ist der Befehligte angewiesen, das Gewehr geladen zu führen, so muß dieses 
stets gesichert sein. Dem Befehligten ist es untersagt, sein Dienstgewehr zu Jagd- 
zwecken zu benutzen. Ein anderes Gewehr als das Dienstgewehr, 5. B. eine Jagd- 
flinte, darf der Befehligte nicht führen. Eigenmächtige Erleichterungen im Anzuge 
sind streng verboten. In bergigen Revieren kann von der zuständigen Revierverwaltung 
für Dienstgänge im Revier die Führung eines Bergstockes erlaubt werden. 
§ 8. Den Waffen und den Patronen ist im Gebrauche wie bei der Verwahrung 
in der Unterkunft stete Sorgfalt, dem geladenen Gewehr aber ganz besonders große 
Vorsicht zu widmen. Die Patronen sind in der Unterkunft, wenn irgend möglich, 
unter Verschluß zu halten. Vor der Rückkehr in eine Unterkunft hat der Befehligte 
unter allen Umständen das Gewehr zu entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem 
Betreten geschlossener Räume zu beobachten. 
§ 9. Der guten Erhaltung der Waffen und Kleidungsstücke muß der Befehligte 
die größte Sorgfalt widmen. Jede Beschädigung an der Waffe hat er sogleich seiner 
Kompagnie sowie der ihm vorgesetzten Behörde zu melden. Ist der Schaden bei 
Ausübung des Dienstes entstanden, so ist der Meldung an die Kompagnie eine ent- 
sprechende Bescheinigung der Behörde beizusügen. 
Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Befehligte allein verantwortlich.
	        

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