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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
81
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 46. Verordnung über die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914/15; von 22.Juni 1915.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. I. in der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Nr.45. Verordnung, die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus=Apotheken betreffend; vom 6.Juni 1915. (45)
  • Nr. 46. Verordnung über die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914/15; von 22.Juni 1915. (46)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück Nr.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)
  • Stück Nr.21. (21)
  • Stück Nr.22. (22)
  • Stück Nr.23. (23)
  • Stück Nr.24. (24)
  • Stück Nr.25. (25)
  • Stück Nr.26. (26)

Full text

— 197 — 
Mangel anderweiter glaubhafter Unterlagen gilt der Kasse das Vermißtwerden des 
Einberufenen mit dem Tage des Erscheinens der amtlichen Verlustliste als bekannt— 
gegeben. 
XIII. 
Für die Zahlungen an empfangsberechtigte Angehörige von Staatsdienern 
(oder Pensionären oder Wartegeldempfängern), Hilfsbeamten, Arbeitern oder 
sonstigen Lohnempfängern genügt im allgemeinen deren Versicherung, daß 
ihnen keine Mitteilung zugegangen ist, der zufolge der Einberufene den Zahlungs- 
tag nicht mehr erlebt habe. Gleichzeitig ist aber von den Angehörigen ein Nach- 
weis (zum Beispiel ein Feldbrief oder eine Feldpostkarte des Einberufenen, eine 
Mitteilung seines Truppenteiles oder einer amtlichen Auskunftsstelle der Heeresver- 
waltung) einzufordern, daß der Einberufene noch im letzten Monate vor dem Füällig- 
keitstermin am Leben gewesen ist. Wird der Nachweis nur für einen früheren als 
den vorbezeichneten Monat beigebracht, so darf die Zahlung der Bezüge an die 
empfangsberechtigten Angehörigen der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Warte- 
geldempfänger) und Hilfsbeamten nur die auf den betreffenden Monat folgenden 
drei Monate umfassen. Bei einer Mitteilung aus April zum Beispiel darf nur bis 
Ende Juli gezahlt werden. Werden später weiterreichende Mitteilungen vorgelegt, 
so ist die Zahlung entsprechend auszudehnen. Erfolgen die Zahlungen am Schlusse 
eines Monats, so gilt dieser selbe Monat als „letzter Monat vor dem Fälligkeitstermin“ 
im Sinne obiger Bestimmung. Die Nachweise werden im allgemeinen bei der Kasse 
aufzubewahren sein und zurückgegeben werden können, sobald sie durch einen späteren 
Nachweis überholt sind. Kann der nach Obigem zu erfordernde Nachweis nicht 
erbracht werden, so ist der vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten. Diese stellt 
dann von Amts wegen durch Anfrage bei der für die Regelung der Familienzahlungen 
zuständigen Stelle, beim Truppenteil oder bei der Auskunftsstelle des Kriegs- 
ministeriums, Ermittelungen darüber an, was dort in Bezug auf den Verbleib des 
Betreffenden bekanntgeworden ist. Solange solchenfalls die Kasse keine andere 
Anweisung erhält, hat sie auf Grund der jedesmal zu wiederholenden Versicherung, 
daß keine Nachricht über den Tod des Betreffenden vorliegt, weiterzuzahlen. Be- 
züglich der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Wartegeldempfänger), Hilfs- 
beamten, Arbeiter und sonstigen Lohnempfänger, die weder verhei- 
ratet sind noch für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne der in Punkt NX 
Absatz 1 erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen haben, verbleibt 
es allenthalben bei den Bestimmungen unter Punkt V. 
1915. 33
	        

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