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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1917
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917.
Bandzählung:
83
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)

Volltext

    
Gesetz- und Verordnung 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1917. 
    
  
Inbalt: Nr. 62. Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank 
vom 30. Juni 1914. S. 131. — Nr. 63. Bekanntmachung, die amtshauptmannschaft- 
liche Delegation Sayda betr. S. 133. — Nr. 64. Landtagsabschied für die 36. ordent- 
liche Ständeversammlung der Jahre 1915, 1916 und 1917. S. 134. — Nr. 65. Bekannt- 
machung über veränderte Bezeichnung der Generalkommission für Ablösungen und Ge- 
meinheitsteilungen und der dieser unterstellten Behörden und Beamten. S. 141. — Nr. 66. 
Bekanntmachung, die Technische Deputation beim Ministerium des Innern betr. S. 142. 
— Nr. 67. Gesetz über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 10. November 1916, enthaltend 
ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zu- 
sammenhängender Handlungen. S. 142. 
Nr. 62. Gesetz 
über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank 
vom 30. Juni 1914; 
vom 11. Oktober 1917. 
Waogn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Das Gesetz über die Landeskulturrentenbank vom 30. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. 
S. 325) wird wie folgt abgeändert: 
I. In §922 
1. wird in Abs. 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der alsdann Satz 3 wird, nach- 
stehender Satz eingefügt: 
„Den Kosten für das Baugelände oder den Grunderwerb können die 
Kosten für ein damit in wirtschaftlichem Zusammenhange stehendes Nutzland 
hinzugerechnet werden, insofern die Kosten dafür in angemessenem Verhält- 
nisse zu den Gesamtkosten stehen.“; 
2. werden in Abs. 2 Satz 2 (künftig Satz 3) die Worte: „der im ersten Satz dieses. 
Absatzes“ durch die Worte: „der in den beiden ersten Sätzen dieses Absatzes“ ersetzt; 
  
  
  
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Oktober 1917. 28
	        

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